Nebelschlussleuchte und Nebelscheinwerfer richtig einschalten und einsetzen

Nebel während der Fahrt taucht meist plötzlich auf. Besonders Brücken, Bergstrecken oder Straßen ohne Straßenbegleitgrün sind in den frühen Morgen- und Abendstunden häufig von Nebel umgeben. Dieser kann als Nebelwand auftauchen oder sich von leichtem Nebel zu einer dicken Nebeldecke entwickeln. Der richtige Einsatz der Nebelschlussleuchte kann Unfälle verhindern und die Nebelscheinwerfer erleichtern die Sicht. Allerdings kann ein falscher Einsatz auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Was ist also erlaubt und was nicht?

Wann muss die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden?

Die Nebelschlussleuchte ist seit 1991 bei Neuzulassungen, die schneller als 60 km/h fahren können, verpflichtend. Bei älteren Fahrzeugen muss die Schlussleuchte nicht nachgerüstet werden. Importierte Fahrzeuge benötigen die Leuchte jedoch für eine deutsche Zulassung.

Fahrzeuge mit nur einer Nebelschlussleuchte haben diese häufig links zur Mitte hin, unterhalb vom Bremslicht verbaut. Bei anderen, meist neueren Fahrzeugen, können die Lichter aber auch in die Heckleuchten integriert sein. Die Nebelschlussleuchte strahlt 12- bis 20-mal heller als ein normales Rück- oder Bremslicht und lässt sich daher gut unterscheiden. Um Unfälle durch Blendung anderer Fahrer zu verhindern, ist in Paragraf 17 Absatz 13 der StVO die Nutzung der Nebelschlussleuchte geregelt:

(3) […] Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. (§17 Abs. 3 StVO)

Als Orientierung helfen Leitpfosten, die in der Regel an Autobahnen oder Landstraßen in 50 m Abständen angeordnet sind. Die Nebelschlussleuchte darf überall eingeschaltet werden, sobald die Sichtverhältnisse es erfordern. Dies gilt sowohl innerorts als auch außerorts. Die Nebelschlussleuchte darf auch bei Schnee und Regen eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls eine Sichtweite von unter 50 m.

Auch wenn aus Paragraf 17 der StVO keine Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nebel hervorgeht, so ist diese für eine Sichtweite von 50 m oder weniger trotzdem festgeschrieben. Schaltet man die Nebelschlussleuchte ein, weil die Sichtverhältnisse es nicht anders zulassen, muss nach Paragraf 3 Absatz 1 der StVO auch die Geschwindigkeit angepasst werden.

(1) […] Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. (§3 Abs. 1 StVO)

Verkehrsschilder können auf eine Gefahrenstelle mit Nebel hinweisen. Diese Warnungen stehen auf Landstraßen häufig dauerhaft, während sie auf der Autobahn zum gegebenen Zeitpunkt auf elektronischen Schildern angezeigt werden. Zusätzlich wird hier meist auch eine Richtgeschwindigkeit vorgeschrieben.

 

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Nebelschlussleuchte und Nebelscheinwerfer: Unterschiedliche Symbole

Wo sich die Nebelschlussleuchte und die Nebelscheinwerfer im Fahrzeug einschalten lassen, kann unterschiedlich sein und sollte, bei fremden Fahrzeugen, in einer Fahrzeugeinweisung gezeigt werden. Braucht man die Nebelschlussleuchte oder die Nebelschweinwerfer plötzlich und beginnt während der Fahrt danach zu suchen, gefährdet man sich und andere Verkehrsteilnehmer. Ob man das richtige Licht eingeschaltet hat, zeigen die Kontrollleuchten in der Armatur. Diese unterscheiden sich sowohl in der Farbe als auch in der Ausrichtung der Strahlen.

 

                                         Kontrollleuchte_Nebelschlussleuchte                                           Kontrollleuchte_Nebelscheinwerfer

                                             Kontrollleuchte                                                    Kontrollleuchte
                                         Nebelschlussleuchte                                           Nebelscheinwerfer

Nebelscheinwerfer für eine bessere Sicht

Anders als bei der Nebelschlussleuchte sind Nebelscheinwerfer nicht verpflichtend, obwohl die neueren Fahrzeuge in den meisten Fällen welche besitzen. Ein Nachrüsten bei älteren Fahrzeugen ist nicht nötig. Gegenüber dem Abblendlicht oder dem Fernlicht haben die Nebelscheinwerfer den Vorteil, dass sie das Licht flach über die Straße streuen. Sie sind daher auch sehr viel tiefer verbaut als reguläre Scheinwerfer und sorgen so für eine bessere Sicht.

Tipp: Hat das Fahrzeug keine Nebelscheinwerfer, sollte man mit Abblendlicht weiterfahren. Das Fernlicht ist nicht geeignet, da es von den kleinen Wassertropfen reflektiert wird und die Sicht sich so verschlechtert.

Nebelschlussleuchte und Nebelscheinwerfer: Wann Sie mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Eine Pflicht für das Einschalten der Nebelschlussleuchte besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr dient die Regelung dazu, ein unnötiges Einschalten zu verhindern. Bei normalen Wetterverhältnissen kann der nachfolgende Verkehr geblendet werden und das Unfallrisiko steigt. Ein Bußgeld wird dann fällig, wenn man vergisst, die Nebelschlussleuchte wieder auszuschalten, nachdem sich der Nebel gelichtet hat oder die Sichtweite falsch eingeschätzt wurde.

 

Verstoß: Missbräuchliche Verwendung der Nebelschlussleuchte Bußgeld
Sichtweite über 50 Meter 20 €
… mit Gefährdung 25 €
… mit Unfall 35 €

 

 

Da die Nebelscheinwerfer, anders als die Nebelschlussleuchte, keiner Notwendigkeit unterliegen, ist das Einschalten keine Pflicht. Bei ihnen verhält es sich aber ähnlich wie bei der Nebelschlussleuchte: Sie dürfen nur bei Nebel eingeschaltet werden. Die Sichtweite ist hier durch die StVO allerdings nicht vorgegeben. Bußgelder können trotzdem fällig werden:

 

Verstoß Bußgeld
Widerrechtliche Nutzung der Nebelscheinwerfer 20 €
... mit Gefährdung 25 €
... mit Unfall 35 €
Nebelscheinwerfer nicht vorschriftsgemäß angebracht oder geschaltet 15 €
Nebelscheinwerfer am Fahrzeug foliert o.ä., wodurch die Betriebserlaubnis erloschen ist 50 €

 

 

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Sarah Brüdigam

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