Führerscheinkontrolle von Leih-Fahrern

Nicht nur bei den eigenen Mitarbeitern ist im Rahmen der Dienstwagenüberlassung eine Führerscheinkontrolle durchzuführen. Auch beim Einsatz von Leiharbeitern ist die Führerscheinkontrolle erforderlich. Der Beitrag fasst zusammen, welche Besonderheiten bei der Führerscheinkontrolle von Leiharbeitnehmern als Fahrer im Unternehmen zu beachten sind.

Die Ausgangslage: Fahrer dringend benötigt

Fuhrparks, vor allem aus dem Transport- und Speditionsbereich, die auf qualifizierte Kraftfahrer angewiesen sind, haben nicht nur in Krisenzeiten Bedarf an zusätzlichen Fahrer oder Ersatzfahrern. Der Bedarf kann als Krankheits- oder Urlaubsvertretung oder zur kurzfristigen Überbrückung anderweitiger Personalengpässe entstehen. In der Praxis können hier Zeitarbeitsfirmen weiterhelfen. Diese verfügen regelmäßig über einen großen Pool an zuverlässigen und erfahrenen Berufskraftfahrern, die z. B. als Lkw-Fahrer über die Führerscheinklasse C/CE sowie eine Berufskraftfahrer-Qualifikation verfügen und im Bedarfsfall zu kalkulierbaren Kosten auch kurzfristig einsatzbereit sind. Für Unternehmen bedeutet diese Art von Unterstützung durch Zeitarbeitsfirmen eine erhöhte Flexibilität, um im Geschäftsalltag auf die aktuelle Auftragslage oder Auftragsspitzen angemessen reagieren zu können. Viele Unternehmen lagern so die Suche nach geeignetem Fahrpersonal aus.

Hierbei gilt es jedoch, die Besonderheiten der Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung sowie die der aus der Halterhaftung resultierende Pflicht zur Führerscheinkontrolle zu beachten.

Arbeitnehmerüberlassung von Fahrern

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Sie stellt eine besondere Form des flexiblen Personaleinsatzes für Unternehmen dar. Leiharbeitnehmer können daher vorübergehend für eine zeitlich begrenzte Dauer in vielen Unternehmensbereichen, d. h. auch im Fuhrpark, eingesetzt werden. Das bedeutet, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung von Fahrpersonal Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) zeitweise einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden. Die Leiharbeitnehmer werden dabei in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Das heißt, dass ausgeliehene Kraftfahrer der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis des entleihenden Fuhrparkunternehmens unterliegen und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind, obwohl sie rechtlich Arbeitnehmer des Verleihers bleiben.

Verleiher – Leiharbeitnehmer – Entleiher

Grundlage der Arbeitnehmerüberlassung sind zwei Vertragsverhältnisse:

Erstens muss ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher (Zeitagentur) und dem Leiharbeitnehmer (Kraftfahrer) bestehen, welches die Überlassung und das Tätigwerden des Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer regelt.

Hierfür besteht eine generelle Erlaubnispflicht für Arbeitgeber wie Personalagenturen oder Zeitarbeitsunternehmen, die als Verleiher Dritten (sog. Entleihern) Arbeitnehmer (sog. Leiharbeitnehmer) – z. B. Kraftfahrer für die Durchführung von Transporten – im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Die Arbeitnehmerüberlassung ist vorübergehend bis zu einer Höchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Entleiher zulässig (§ 1 Abs. 1b AÜG); umgekehrt gilt gleichfalls, dass der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate bei sich tätig werden lassen darf.

Zweitens muss ein schriftlicher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Zeitarbeitsagentur (Verleiher) und dem Fuhrparkunternehmen als Entleiher bestehen. Darin muss die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnet werden. Die vertragliche Regelung muss geschlossen werden, bevor der Leiharbeitnehmer konkret als Kraftfahrer überlassen oder als solcher tätig wird. Auch muss vor der eigentlichen Überlassung die Person des ausgeliehenen Kraftfahrers als Leiharbeitnehmer unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag u. a. namentlich näher konkretisiert werden.

Drittens wird der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen, in dessen Unternehmensorganisation eingegliedert und führt Tätigkeiten nach dessen Weisungen aus, z. B. Fahraufgaben nach Weisung der Fuhrparkleitung oder des Disponenten für Transporte. Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und dem Verleiher als dessen Arbeitgeber fort. Die Fahrtätigkeit erfolgt also praktisch „über das Dreieck“ der beiden anderen Verträge, weil zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein eigenständiger Vertrag geschlossen, sondern nur entsprechend gemäß Weisung gearbeitet wird.

Verleiher - Leiharbeitnehmer - Entleiher_Zeichenfläche 1Abbildung: Grafik Arbeitnehmerüberlassung (eigene Darstellung, LapID Service GmbH)

Führerscheinkontrolle und Fahrerqualifikation

Ein Unternehmer muss als Arbeitgeber seine angestellten Lkw-Fahrer grundsätzlich regelmäßig daraufhin kontrollieren, ob diese überhaupt noch im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis sind, sprich noch fahren dürfen.

Die Anforderungen an einen Berufskraftfahrer werden stetig höher. So müssen Kraftfahrer, die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Verkehr führen, eine gültige Fahrerlaubnis für die benötigte Fahrzeugklasse sowie einen Fahrerqualifizierungsnachweis (früher Schlüsselzahl „95“) besitzen. Auch hier muss kontrolliert werden, ob die Berufskraftfahrerqualifikation besteht bzw. fortbesteht. Damit der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation verlängert werden kann, müssen regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen absolviert werden, die zeitaufwendig und kostenintensiv sind. Hierbei bietet die Beschäftigung eines Leihfahrers über einen Personaldienstleister den klaren Vorteil, dass dieser als Arbeitgeber des Fahrers die entsprechenden Kontrollaufgaben selbst wahrnehmen muss.

Eine echte Erleichterung für den Fuhrpark als Entleiher eines Fahrers ist dann gegeben, wenn der Verleiher des Kraftfahrers dafür sorgt, die ansonsten aufwendigen Kontrollen der gesetzlichen Vorschriften für Berufskraftfahrer durchzuführen und ihre Einhaltung auch gegenüber dem Entleiher garantiert. Dies sollte dann auch explizit Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher sein. Es ist daher sinnvoll, die Fahraufgaben im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen dem Verleiher einerseits und dem Fuhrpark als Entleiher andererseits klar zu definieren. Sprich: Der Verleiher „schuldet“ einen erfahrenen und ausgebildeten Berufskraftfahrer mit entsprechendem Fahrerqualifizierungsnachweis und der für die entsprechende Fahraufgabe benötigten Fahrerlaubnisklasse.

Vertrauen ist gut, Führerscheinkontrolle ist besser

Der Umstand, dass der Verleiher von Fahrpersonal im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher garantiert, dass der entliehene Arbeitnehmer über die entsprechende Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahraufgabe verfügt, ist zunächst eine Beschreibung zivilrechtlicher Verpflichtungen zwischen Verleiher und Entleiher. Der Verleiher muss eben Personal zur Verfügung stellen, das für die jeweiligen Arbeitsanforderungen auch entsprechend ausgebildet und qualifiziert ist. Dies gilt im Allgemeinen für den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mit den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen und im Besonderen für die Fahrerqualifikation als Berufskraftfahrer. Die mit der vertraglichen Vereinbarung einhergehende Haftung des Verleihers ist ebenfalls zuallererst eine zivilrechtliche.

Was passiert jedoch, wenn diese vertragliche Zusage des Verleihers ggf. teilweise sachlich-inhaltlich unzutreffend ist? Dem Verleiher gehören weder der Fuhrpark noch die Fahrzeuge, mit denen der Leiharbeitnehmer letztlich unterwegs ist. Genau wie im Rahmen einer Delegation der Aufgaben der Führerscheinkontrolle an eine externe Stelle besteht auch die Möglichkeit, die Aufgaben der regelmäßigen Führerscheinkontrolle an den Verleiher, sprich die Zeitarbeitsagentur, zu übertragen. In diesem Falle bedarf es einer ebenso regelmäßigen Berichterstattung (Reporting) über die Ergebnisse der Führerscheinkontrolle.

Im Übrigen verbleibt es dabei, dass der Halter eines Fahrzeugs auch selbst verpflichtet ist, die Ergebnisse externer Führerscheinkontrollen durch eigene außerplanmäßige Kontrollen beim Fahrpersonal stichprobenartig zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Überprüfungen zu dokumentieren. „Wer schreibt, der bleibt“, gilt insbesondere auch hier. Ist das Reporting fehlerhaft und wird der Fehler nicht durch eine Kontrolle aufgedeckt und abgestellt (der entliehene Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis darf dann nicht mehr weiterfahren), kommt u. a. eine strafrechtliche Haftung des Verleihers in Form einer Beihilfe zum Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht (§ 21 StVG i.V.m. § 27 StGB). Allein dieser Umstand dürfte Zeitarbeitsfirmen dazu veranlassen, entsprechende Kontrollaufgaben sorgfältig durchzuführen.

Fazit

Im Idealfall bekommt der Fuhrpark, der Fahrpersonal über eine Zeitarbeitsagentur ausleiht, genau das, was er temporär dringend benötigt: Nämlich Flexibilität bei der Erledigung der Fahraufgaben im Fuhrpark durch zusätzliches qualifiziertes Fahrpersonal. In der Regel darf man sich als Fuhrparkmanager auch auf die Richtigkeit der Angaben des Verleihers zu Führerschein, Fahrerlaubnisklassen und Fahrerqualifikation der entliehenen Fahrer verlassen. Dies lässt sich vertraglich vereinbaren und hat die gleichen Wirkungen wie die Delegation der Führerscheinkontrolle an externe Stellen.

Da jedoch der Fuhrpark und nicht der Verleiher des Kraftfahrers letztlich die Fahrzeuge an die entliehenen Fahrer übergibt, bleibt insoweit die Halterverantwortung des Entleihers selbst erhalten, wenn auch nur in Form einer Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle. Wer sich im Fuhrpark im Zusammenhang mit Leih-Fahrern gut organisiert, vermeidet eine Haftung und erleichtert sich den Arbeitsalltag.

 

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