Führerscheinkontrolle bei der Nutzung des Firmenwagens durch Dritte

Bei der Überlassung von Firmenwagen ist es – vor allem bei Motivationsfahrzeugen – durchaus üblich, dem Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Geschieht dies ohne Einschränkungen, beinhaltet dies eben auch das Recht, das Fahrzeug „Familienangehörigen“ zu überlassen. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug also auch privat nutzen und von Familienangehörigen benutzen lassen, so gehört zu solchen „Familienangehörigen“ auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004, Az. 7 Sa 859/04). Das ist deshalb von Belang, weil die berechtigten Lenker eines vornehmlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Fahrzeugs mit in den Schutzbereich der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten fallen, die der Arbeitgeber als Eigentümer oder Leasingnehmer eines Dienstfahrzeugs gegenüber dem dienstwagenberechtigten Mitarbeiter zu erfüllen hat.

Deshalb sollte das Fuhrparkmanagement des Arbeitgebers im Rahmen der Dienstwagenüberlassung von vornherein klar regeln, wer außer dem eigentlichen Dienstwagenberechtigten das Dienstfahrzeug noch fahren darf und welche Einschränkungen ggf. für die private Nutzung bestehen.

Auf einen Blick:

Im Dienstwagenüberlassungsvertrag sollte ausdrücklich geregelt werden, welcher Personenkreis das Fahrzeug nutzen darf – sofern eine private Nutzung gestattet ist. Im Rahmen einer „Kollegen-Regel“ darf der Dienstwagen auch von anderen Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt werden. Für die Führerscheinkontrolle ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle besteht auch bei der Nutzung des Firmenwagens durch Dritte. Allerdings kann das Fuhrparkmanagement diese Pflicht an den Dienstwagenfahrer delegieren. Dies sollte schriftlich über die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung erfolgen. Der Arbeitnehmer ist dadurch dazu verpflichtet zu prüfen, ob berechtigte Dritte, die den Firmenwagen nutzen, auch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

Wer ist berechtigter Dritter im Rahmen der dienstlichen Nutzung?

Wie das Wort „Dienst“ im Dienstwagen impliziert, geht die dienstliche Nutzung der Privatnutzung vor. Deswegen ist der Umstand plausibel, dass andere dienstwagenberechtigte Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers den Dienstwagen ebenfalls steuern dürfen, wenn dafür ein dienstlicher Anlass besteht. Jedenfalls macht eine solche „Kollegen“-Regel Sinn für den Fall, dass der Mitarbeiter in Begleitung weiterer Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen auf Dienstreise geht, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind oder schlicht eine Vertretung den Dienstwagen steuern muss.

In diesem Falle bestehen für das Fuhrparkmanagement keine Besonderheiten bei der Führerscheinkontrolle. Im Zweifel, aber jedenfalls bei einer schon länger zurückliegenden Führerscheinkontrolle, muss es sich vor jeder Fahrt davon überzeugen, dass der zusätzliche Fahrer auch im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Wer ist berechtigter Dritter im Rahmen der Privatnutzung?

Die genaue Bestimmung des zulässigen Nutzerkreises ist im Rahmen der Privatnutzung nicht immer ganz einfach. Vor allen Dingen liegt es regelmäßig weniger im Interesse des Arbeitgebers, investigativ das private Umfeld des Dienstwagennutzers erforschen zu müssen. Es ist ausreichend, sich in Erinnerung zu rufen, dass zu den „Familienangehörigen“ der im Haushalt des Mitarbeiters lebenden Ehegatte bzw. Lebenspartner gehört, ob nun ein Trauschein vorliegt oder nicht. Ferner gehören auch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden Kinder dazu, wobei man hier durchaus überlegen sollte, aus Unfallvorsorge oder versicherungstechnischen Gründen eine Mindest-Altersgrenze festzulegen, um z. B. Unfallrisiken durch das begleitete Fahren ab 17 Jahren oder Inhaber von Probeführerscheinen auszuschließen. Bei streng familienrechtlicher Betrachtung sollte man auch Vorsicht walten lassen bei Familienangehörigen „ersten Grades“ (vgl. § 1589 BGB), denn sonst dürften auch die Eltern des Arbeitnehmers den Dienstwagen fahren, was aus Altersgründen ggf. unerwünscht ist, vor allem wenn die Kraftfahreignung aus geriatrischen oder gesundheitlichen Gründen dort nicht mehr vorliegt.

Führerscheinkontrolle bei Dritten im Rahmen der Privatnutzung

Auch im Rahmen der Privatnutzung muss sich das Fuhrparkmanagement davon überzeugen, dass die zusätzlichen Fahrer im Rahmen der Privatnutzung im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Hier kann es sich aber die Delegation dieser Kontrollaufgabe zu Nutze machen und muss nicht selbst beim Mitarbeiter zu Hause vorstellig werden, um Kontrollen durchzuführen. Vielmehr muss der Mitarbeiter bei Fahrzeugüberlassung eben selbst die Führerscheine der berechtigten Dritten kontrollieren.

Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitnehmer im Überlassungsvertrag verpflichtet wird,

  • erstens vor Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten im Rahmen der privaten Nutzung sich selbst davon zu überzeugen, dass die betreffende Person auch im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis ist, und
  • zweitens auf Nachfrage des Arbeitgebers den Namen des jeweiligen Fahrers zu nennen, wenn es z. B. um die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten geht. Hier kommen sich dann das Arbeitsrecht, Halteraufgaben des Arbeitgebers im Bußgeldverfahren sowie das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO – z. B. von Verlobten, Ehegatten, Lebenspartnern und anderen verwandt oder verschwägerten Personen) – i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG) ins Gehege.

Wichtige Aspekte der Führerscheinkontrolle bei Dritten

Alles in allem kann sich das Fuhrparkmanagement die zusätzliche Aufgabe der Führerscheinkontrolle bei Dritten dadurch erleichtern, in dem es praktisch den Mitarbeiter im Rahmen des Überlassungsvertrags im Rahmen einer Delegation dazu verpflichtet, vor der Fahrzeugüberlassung an „zugelassene“ Dritte selbst festzustellen, ob die betreffende Person überhaupt eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Diese Delegation besteht aber letztlich mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten, z. B. für ausländische Fahrerlaubnisse oder für ausländische Angehörige des Dienstwagennutzers, die ihre (ausländische) Fahrerlaubnis ggf. umschreiben lassen müssen.

Deswegen ist es auch nicht ausreichend, im Sinne von „aus den Augen, aus dem Sinn“ nur im Überlassungsvertrag eine entsprechende Regelung zu formulieren, ohne deren Einhaltung jemals stichprobenartig überprüft und die Kontrolle der Pflichtenerfüllung auch dokumentiert zu haben. Vertrauen ist eben ganz gut, aber Kontrolle aber eben doch besser; sie nützt allerdings nur, wenn sie auch hinreichend dokumentiert wird. Das gehört in den Bereich „Überlassung von Firmenwagen an andere Dritte“ bei Was muss bei der Firmenwagenüberlassung geregelt werden?

Weitere wichtige Aspekte der Führerscheinkontrolle finden Sie hier:

 

Auf Aktualität geprüft am 27.04.2021.

 



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