Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Fürsorge für seine Mitarbeiter zu tragen. Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge zur Vorbeugung berufsbedingter Krankheiten. Bei den in diesem Rahmen durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen wird festgestellt, ob der Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsbereiche geeignet und arbeitsfähig ist. Auch für den Bereich Fahrzeuge existiert eine arbeitsmedizinische Untersuchung: die G25-Untersuchung. Wir werfen einen Blick auf die Grundlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der Untersuchung G25 und klären, ob es sich dabei um eine Pflicht-Untersuchung handelt. Außerdem ordnen wir die Untersuchung im Kontext des Fuhrparkmanagements ein.
Inhaltsverzeichnis:
- Vorsorgeuntersuchung G25 – Definition und Bestandteile
- Die Untersuchung G25 bei Pkw-Dienstwagen im Fuhrpark
Die arbeitsmedizinische Vorsorge G25 im Überblick:
- Die G25-Untersuchung ist freiwillig.
- Sie darf nur von einem Betriebsarzt durchgeführt werden.
- Die Untersuchungsergebnisse der G25-Untersuchung dürfen nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber übermittelt werden.
Vorsorgeuntersuchung G25 – Definition und Bestandteile
Gemäß DGUV-Handlungsanleitung „für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25“ bezieht sich die arbeitsmedizinische Untersuchung G25 auf die körperliche Eignung der Mitarbeiter für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten beziehen sich auf das Führen von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen.
Kraftfahrzeuge untergliedern sich in:
- Pkw, Schlepper, Motorräder
- Lkw (ab 3,5 T zulässigem Gesamtgewicht)
- Omnibusse
- sonstige Kraftfahrzeuge für den Personentransport
Unter Schienenfahrzeuge fallen unter anderem U-Bahnen, Straßenbahnen und Züge, aber beispielsweise auch Gabelstapler oder Hebebühnen.
Die DGUV benennt jedoch auch Tätigkeiten, für die keine G25-Untersuchung angeboten werden muss. Dazu gehören unter anderem:
- das Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung
- das Steuern von kleinen Hebebühnen mit geringer Hubhöhe
- das Überwachen von einfachen Maschinen und Apparaten
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat für die Durchführung der G25-Untersuchung einen „Leitfaden für Betriebsärzte“ erstellt. Darin werden der Untersuchungsumfang, dessen Fristen und Arbeitsmedizinische Kriterien aufgeführt. Gemäß DGUV-Leitfaden setzt sich die Untersuchung G25 aus nachfolgenden Teiluntersuchungen zusammen:
- Hörtest
- Sehtest, ggf. Dämmerungssehen
- Laboruntersuchungen (Urinprobe, ggf. Blutprobe - bei unklaren Einzelfällen)
- Körperliche Gesundheitsuntersuchung
- Betriebsärztliche Beratung zur Evaluation der Untersuchungsergebnisse im Kontext der betrieblichen Tätigkeit
Die Untersuchungen sollen mögliche Grunderkrankungen wie beispielsweise Herz-, Kreislaufstörungen oder eine schlafbezogene Atemstörung. Ein Drogenscreening darf nicht ohne Wissen des Mitarbeiters durchgeführt werden. Diese Untersuchung kann vorgenommen werden, wenn die Fahrtauglichkeit angezweifelt wird.
Die gesamte Untersuchung dauert ungefähr 45 bis 60 Minuten. Abhängig vom Lebensalter der Mitarbeiter und nach betrieblichem Ermessen sollte die G25-Untersuchung alle 24 bis 60 Monate erneut durchgeführt werden. Das gilt für alle Beschäftigte bis 40 Jahren. Danach wird empfohlen, die Untersuchungsintervalle zu verkürzen. Wie auch die anderen G-Untersuchungen ist die Untersuchung G25 keine Pflicht. Mitarbeiter können diese freiwillig durchführen.
Die Untersuchung G25 bei Pkw-Dienstwagen im Fuhrpark
Soll einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug dauerhaft überlassen werden, möchte der Arbeitgeber für gewöhnlich sicherstellen, dass dieser auch zum Führen des Pkw geistig und körperlich geeignet ist. Die Angebotsvorsorge G25 stellt allerdings eine Präventionsmaßnahme zum Gesundheitsschutz dar und keine Eignungsfeststellung. Der Arbeitgeber kann die Untersuchung G25 somit weder vor Ausgabe des Firmenfahrzeugs noch regelmäßig vorschreiben. Rechtlich stellt bereits der Erwerb der Fahrerlaubnis gemäß Fahrerlaubnisverordnung die Eignung fest.
Auch eine Eignungsuntersuchung kann nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden. Die Vereinbarung zur Eignungsuntersuchung kann zwar im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie in der Betriebsvereinbarung festgehalten werden, allerdings muss zur Durchführung einer Eignungsuntersuchung begründete Gefährdungen Dritter vorliegen. Das ist nur in bestimmten Fällen zulässig, da es sich dabei um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt. In begründeten Fällen kann für Dienstwagenfahrer eine Nachtuntersuchung angeordnet werden, beispielsweise wenn diese viele Unfälle bauen, alkoholisiert Auto fahren oder länger als ein halbes Jahr krankgeschrieben sind.
Wenn Mitarbeiter die 25-Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wahrnehmen möchten, können Sie in Abstimmung mit dem Arbeitsschutzbeauftragen einen Termin bei Ihrem Betriebsarzt oder einem arbeitsmedizinischem Zentrum vereinbaren.
Die Termine zur arbeitsmedizinischen Vorsorge lassen sich am besten mit Hilfe eines digitalen Termin- und Erinnerungsmanagements verwalten. LapID bietet hierfür im Rahmen der elektronischen Führerscheinkontrolle das Feature der „Erinnerungsfunktion“ an, dass die Planung weiterer Themen rund um den Fahrer/ Fuhrpark unterstützt. Das Feature kann kundenindividuelle Termine wie beispielsweise die G25 Untersuchung planen. Der Fahrer erhält automatisch nach der Einstellung des Termins eine Erinnerung per E-Mail. Meldet sich der Fahrer nicht wieder, kann der Fuhrparkverantwortliche im System überfällige Termine direkt einsehen. Hat sich der Fahrer mit einem Zertifikat über die G25 Untersuchung oder der Rechnung zurückgemeldet, kann der Termin entfernt oder für die Zukunft erneut terminiert werden.
Kommentare zu diesem Beitrag: