Warnblinklicht, Kreisverkehr & Co.: Tipps für Dienstwagenfahrer

Viele Dienstwagenfahrer sind regelmäßig und oft auf deutschen Straßen unterwegs. Kein Wunder, dass sich die meisten als erfahren bezeichnen würden. Dadurch kommt es nicht selten zu kritischen Situationen oder auch Verkehrsunfällen.

Wir haben in diesem Beitrag einige Tipps für Dienstwagenfahrer zusammengetragen, mit denen Sie sicherer und entspannter an Ihr Ziel kommen.

Tipp 1: Das Warnblinklicht

Grundsätzlich gilt, jeder Verkehrsteilnehmer muss sich auf die Verkehrslage einstellen und dementsprechend seinen Fahrstil anpassen.

Gemäß StVO §16 „darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen“ (StVO §16). Eine Ausnahme gilt lediglich für Busfahrer, die den Ein- und Ausstieg der Fahrgäste mit dem Warnblinklicht signalisieren, sofern die jeweilige Straßenverkehrsbehörde (gem. Landesrecht) dies erlaubt.

Schaltet wiederum der Vordermann seine Warnblinklichtanlage ein, ist dies eine unmittelbare Aufforderung an die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, das Tempo zu reduzieren und aufmerksam zu sein. Das Ignorieren der Warnblinklichtanlage des Vordermanns kann teuer werden. Laut dem Oberlandesgericht in Celle stellt dies einen fahrlässigen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht dar (AZ: 2 Ss (OWi) 236/15). Wird gegen die Sorgfaltspflicht fahrlässig verstoßen, kann dies ein Bußgeld von 100 Euro nach sich ziehen.

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Tipp 2: Der Sicherheitsabstand

Wird der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug missachtet, kann es schnell zu einem Unfall kommen. Laut Statistischem Bundesamt ist dies auch dieses Jahr wieder eine der Hauptursachen für Unfälle.

Muss der Vordermann beispielsweise plötzlich ohne ersichtlichen Grund abbremsen, ist aufgrund des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstands der Bremsweg oftmals zu kurz und es kann leicht zu einem Auffahrunfall kommen.

Hält ein Autofahrer den von der Straßenverkehrsordnung geforderten Sicherheitsabstand nicht ein, drohen Bußgelder von bis zu 400 Euro, ein bis zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Folgende Abstände gilt es daher zu beachten:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften berechnet sich der Mindestabstand zum nächsten Auto aus der Strecke, die ein Auto in einer Sekunde zurücklegt. Dies bedeutet einen Abstand von 15 Metern bzw. drei Pkw-Längen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h.

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften berechnet sich der Mindestabstand, indem der Tachowert der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit halbiert wird. Bei 120 km/h würde der Sicherheitsabstand somit 60 Meter betragen. Wichtig ist allerdings zu erwähnen, dass die Geschwindigkeit bei dieser Berechnung je nach Sichtverhältnissen nochmals halbiert werden muss.
Im oben genannten Fall des Oberlandesgerichts missachtete ein LKW Fahrer die Warnblinklichter und hielt nicht genügend Sicherheitsabstand ein. Die Folge war ein Auffahrunfall mit einem Schaden von rund 20.000 Euro. Für beide Vergehen zusammen musste der LKW-Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 165 Euro bezahlen.

Tipp 3: Der Kreisverkehr

Auch der Kreisverkehr verunsichert immer wieder den ein oder anderen Verkehrsteilnehmer. Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss ein Kreisverkehr an jeder einzelnen Zufahrt durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sein.

Bei Einfahrt in den Kreisverkehr gilt: Einfahrende Fahrzeuge haben laut §8 (1) der StVO Vorfahrt zu gewähren. Vorfahrt haben Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden. Daher sollten auch Tempo und Fahrverhalten der Verkehrssituation entsprechen. Wichtig: Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden, dies ist nur bei Verlassen des Kreisverkehrs erforderlich. Des Weiteren müssen Verkehrsteilnehmer, welche den Kreisverkehr verlassen möchten, auf kreuzende Fußgänger und Radfahrer achten.

Das Überqueren der Mittelinsel ist übrigens nur Gespannen oder besonders langen Fahrzeugen gestattet, allen anderen Verkehrsteilnehmern ist dies untersagt. Verstöße gegen die geltende Straßenverkehrsordnung können ein Bußgeld von bis zu 35 Euro nach sich ziehen.

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Carolin Müller

Carolin Müller


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