Kostenvoranschlag vs. Unfallgutachten: Unterschiede und Kostenfaktor

Im Falle eines Unfallschadens stellt sich bei der Regulierung oft die Frage nach der Ermittlung der Schadenhöhe. Für Versicherer ist hier das Maß aller Dinge in der Regel der Kostenvoranschlag. Doch ist ein Kostenvoranschlag immer besser als ein Kfz-Gutachten? Wir erläutern, wo die Unterschiede zwischen Kostenvoranschlag und einem Schadengutachten liegen, und betrachten die Kosten beider Schadennachweise genauer.

Kostenvoranschlag vs. Gutachten

Zu Beginn ist der Ärger über einen Unfall groß und auch im Laufe der Schadenregulierung kann es noch zu Schwierigkeiten kommen. Manch ein Versicherer weigert sich, die Kosten für ein außergerichtliches Gutachten zu übernehmen und vertritt die Meinung, dass Schäden unter 1.000 € als Bagatellschaden abzutun sind. Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 17.11.2017 jedoch anders entschieden (AZ. 13 S 45/17). Ein Grund ist beispielsweise, dass die Schadenhöhe vor Auftragserteilung des Unfallgutachtens nicht immer direkt bekannt ist. Ist hingegen auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich um einen geringfügigen Unfall mit nur oberflächlichem Sachschaden handelt, werden die Kosten des Gutachtens nicht erstattet.

Der Kostenvoranschlag hat im Vergleich zum Gutachten für Versicherer einige Vorteile:

  • Es entstehen keine Kosten für den Versicherer für den Kostenvoranschlag.
  • Die Werkstatt gibt ein verbindliches Versprechen ab, die Reparatur zum veranschlagten Preis durchzuführen.
  • Kostenvoranschläge werden von Werkstätten in der Regel kostenfrei erstellt, sofern die Reparatur in der Werkstatt durchgeführt wird.
  • Durch das verbindliche Versprechen werden bei der Reparatur erkannte, aber vorab nicht kalkulierte, Folgeschäden des Unfalls, kostenseitig auf die Kfz-Werkstatt oder den Geschädigten abgewälzt, da die Versicherung sich auf den niedrigeren Wert des Kostenvoranschlags berufen wird.

Ein Kostenvoranschlag kann sich für einen Fahrzeughalter trotzdem lohnen. Ist der Schaden direkt auf den ersten Blick als Bagatellschaden zu erkennen, lohnt es sich nicht, ein Gutachten zu beauftragen. Das Risiko einer Kostenausweitung sollte von Beginn an ausgeschlossen werden können, denn sind diese Kosten nicht im Kostenvoranschlag erfasst, muss der Fahrzeugbesitzer hierfür später selbst aufkommen. Ebenso werden die Kosten des Kostenvoranschlags durch die Versicherung übernommen. Werkstätten verrechnen diesen meist mit den Reparaturkosten. Der Kostenvoranschlag sollte somit nur als Mittel des Schadennachweises genutzt werden, wenn der Schaden vollständig einschätzbar ist und keine Wertminderung am Fahrzeug durch den Unfall eingetreten ist. Ist mit einer Wertminderung zu rechnen, ist das Gutachten immer die bessere Wahl, da diese in die Gutachtensumme mit eingerechnet wird. Wird die Wertminderung nicht berücksichtigt und sind ebenso keine Ausfallzeiten oder Ausfallkosten relevant, ist der Kostenvoranschlag eine Alternative.

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Was ist ein Unfallgutachten?

Das Kfz-Unfallgutachten stellt eine vollumfängliche Ermittlung aller relevanten Werte im Schadenfall dar. Es handelt sich um einen unabhängigen Schadennachweis, der durch einen Kfz-Sachverständigen durchgeführt wird. Hierbei erfolgt immer eine individuelle und fallbezogene Wertermittlung, die nicht nur die reinen Reparaturkosten beinhaltet. Dadurch werden eine maximale Sicherheit und Transparenz gewährleistet, denn das Kfz-Unfallgutachten dient auch im Falle eines Rechtsstreits als sicherer Nachweis.

Auch wenn der Kostenvoranschlag einige Vorzüge hat, kann ein Schadengutachten in einigen Fällen besonders sinnvoll sein:

  • Das Schadengutachten bringt Transparenz und deckt dabei alle entstandenen Schäden am Fahrzeug auf, hierzu zählen auch mögliche entstehende Ausfallzeiten, die durch die Reparatur entstehen und insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die auf das Fahrzeug angewiesen sind, interessant werden können.
  • Durch den Schaden entstandene Wertminderungen werden ebenfalls einkalkuliert. Der Kostenvoranschlag bezieht sich an dieser Stelle lediglich auf die Kalkulation der Reparaturkosten.
  • Werden im Rahmen der Reparatur, basierend auf dem Schadengutachten, weitere Schäden am Fahrzeug entdeckt, trägt die Versicherung die Kosten hierfür, da das Prognoserisiko beim Kfz-Gutachter liegt.
  • Im Gegensatz zu einem Kostenvoranschlag dient das Gutachten auch als Schutz, denn es dokumentiert umfassend die Schäden am Fahrzeug.

Kostenvergleich: Kostenvoranschlag vs. Gutachten

In der Regel erfolgt der Kostenvoranschlag unentgeltlich, sofern die Reparatur anschließend in der entsprechenden Werkstatt durchgeführt wird. Wird der Kostenvoranschlag lediglich als Nachweis für die Versicherung über die Höhe des verursachten Schadens verwendet, behalten sich Werkstätten vor, diesen mit einem Betrag zwischen 50 € und 100 € zu bewerten oder mit Pauschalen von 10% der kalkulierten Summe.

Ein Gutachten hingegen kann deutlich teurer werden, auch, wenn hier im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen keine Gebühren einheitlich geregelt sind. In der Regel wird das Honorar für das Gutachten an der Höhe des Aufwands der Bearbeitung berechnet. Je höher der ermittelte Schaden ist, umso höher sind demnach auch die Gutachterkosten. Diese werden vorwiegend über Tabellen ermittelt. Diese Tabellen dienen lediglich der Orientierung. Der konkrete Preis des Gutachtens ist auch vom Fahrzeug selbst und der Schadenkomplexität abhängig.

Das Gutachterhonorar setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen:

  • Basishonorar
  • Fotokosten zur Beweisaufnahme
  • Porto und Telefonkosten
  • Schreibkosten
  • Externe Kosten (Preisrecherchen, Kosten für Kalkulationssysteme, Herstellerermittlungen usw.)
  • Fahrtkosten
  • Zusatzkosten (Montage und Demontage, Zweitbesichtigung, Restwertermittlung usw.)
  • Zuschläge für Sonderfahrzeuge

Hinweis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten des Gutachters im jeweiligen Umfang der Haftungsquote zu übernehmen sind. Trägt eine Unfallpartei die volle Schuld, so sind durch diese auch die gesamten Kosten des Gutachters zu tragen. Bei einer Teilschuld wird die Rechnung basierend auf der Quote der Schuldverteilung beglichen.

Die Kosten des Gutachtens werden vorwiegend von der Haftpflichtversicherung des Verursachers getragen. Dies ist auf § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuführen, nachdem alle Kosten des Rechtsstreits von der Partei übernommen werden müssen, welche den Schadenersatzprozess verloren hat. Hierzu gehören auch die Kosten eines Gutachtens.

Hat die gegnerische Versicherung bereits einen Gutachter beauftragt, hat der Geschädigte trotzdem die Möglichkeit und das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestellen. Bei einem durch die gegnerische Versicherung bestellten Gutachter kann die Unabhängigkeit leiden, da diese für gewöhnlich im Auftrag der Versicherung handeln. Die Wahl eines eigenen Gutachters ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Hat man sich mit der Versicherung bereits auf einen Gutachter geeinigt, erlischt das Recht auf die Wahl eines eigenen Gutachters.

 


Stefanie Effer

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