Rangierabstand beim Parken

Ein Fahrzeug parken, kann schon mal zu einer Herausforderung werden. Insbesondere in Städten sind Parklücken oftmals nicht besonders geräumig, weshalb ein wenig Rangierarbeit beim Einparken notwendig ist. Auch bei Ein- und Ausfahrten spielt das Rangieren schon mal eine Rolle. Doch welche Abstandsregelungen gelten eigentlich für das Rangieren? Wir betrachten den Rangierabstand beim Parken und fassen die Regelungen zusammen.

Was versteht man unter Rangierabstand?

Rangieren stammt vom französischen Wort „ranger“ ab, was übersetzt „ordnen, einreihen, aufräumen oder verschieben“ heißt. Verwendet wird der Begriff ursprünglich im Bahnverkehr, womit das Bewegen sowie Zusammenführen von Zügen oder Waggons gemeint ist.

Im Straßenverkehr wird unter Rangieren das Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs vor Parklücken, Einfahrten oder beim Wenden zusammengefasst. Der Platz bzw. Abstand, der für den Vorgang benötigt wird, wird als Rangierabstand bezeichnet.

Wie ist der Rangierabstand gesetzlich geregelt?

In Deutschland existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung rund um den Rangierabstand, entsprechend sind auch keine fixen Abstände definiert. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt jedoch Aufschluss über das Parken (und somit auch das Rangieren) vor Grundstücksein- und -ausfahrten:

Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, […]“

(§ 12 Abs. 3 StVO)

Welche Fahrbahnabstände als „schmal“ gewertet werden, schlüsselt die StVO jedoch nicht auf. Hier kommt es also im Einzelfall darauf an, wann das Parken zulässig ist oder nicht. Laut VG Baden-Württemberg bedeutet „schmal“ nicht immer automatisch, dass ein Parkverbot gilt. Stattdessen sind mehrmalige Rangiervorgänge zumutbar (AZ.: 5 S 1044/15 vom 08.03.2017). Eine Ausnahme bildet sehr präzises Rangieren vor Grundstücken. Die Sachlage und der Grad der Behinderung sind dann ausschlaggebend. In der Rechtsprechung gilt häufig ein Abstand von drei Metern als ausreichend Platz, sodass gegenüber der Grundstücksein- oder -ausfahrt noch geparkt werden darf. 

Es ist folglich die subjektive Entscheidung eines jeden Fahrers, ob der Abstand zum Rangieren ausreicht. Für den einen genügen vielleicht 40 cm, der nächste benötigt einen guten Meter Abstand. Dies ist auch immer abhängig von den Gegebenheiten vor Ort, den Fahrerfahrungen und den Fahrzeuggegebenheiten, wie beispielsweise die Größe.

Seitenabstand beim Parken

Neben dem Rangierabstand sollte auch ein Seitenabstand beim Parken eingehalten werden. Hier weist Paragraf 12 StVO ebenfalls darauf hin, dass gemäß Absatz 6 darauf zu achten ist, dass „platzsparend“ geparkt werden soll. Wie konkret das definiert ist, wird jedoch nicht weiter ausgeführt. In der Praxis hat sich jedoch ein seitlicher Mindestabstand von 30 cm zu jeder Seite etabliert. In der Regel soll fürs Parken der rechte Fahrbahnrand genutzt werden. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen. Mehr zum Parken und Halten im Straßenverkehr, haben wir in unserem Beitrag zusammengestellt.

 

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Rangierabstand einhalten: Aufkleber und Schilder

Da es an der rechtlichen Grundlage für konkrete Abstandsregelungen beim Rangieren fehlt, drohen in der Regel auch keine Bußgelder für fehlende Abstände beim Rangieren. Zudem fehlt es an offiziellen Verkehrsschildern, die das Rangieren per se verbieten. Problematisch kann es hingegen dann werden, wenn es zu einem Schadenfall kommt.

Es gibt jedoch Aufkleber oder Hinweisschilder, die auf einen Mindestabstand beim Rangieren hinweisen. Häufig wird ein rot-weißes, rechteckiges Warnschild mit dem Hinweis „Bitte 2 Meter Rangierabstand einhalten!“ verwendet. Diese sind jedoch nicht rechtlich bindend und sollen nur auf mögliche Platzprobleme beim Rangieren hinweisen sowie an die Verkehrsteilnehmer appellieren.

Wird man als Fahrzeugführer jedoch zugeparkt, kann man die Polizei anfordern, die das Auto dann abschleppen lässt. Die Rechnung erhält der Zuparker. Zuparken kann zudem als Nötigung eingestuft werden, was wiederum eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Dafür muss jedoch Vorsatz erkennbar sein und die Polizei muss feststellen, dass das Fahrzeug aufgrund fehlenden Abstands nicht ausparken kann.

Rangieren mit Anhänger

Einen Pkw aus einer Parklücke zu rangieren, kann bereits kniffelig sein. Noch schwieriger wird es, wenn zusätzlich ein Anhänger hinten dranhängt oder man mit einem größeren Gefährt, wie einem Wohnwagen oder Wohnmobil parken muss. Mit ein paar einfachen Tipps lässt sich aber auch diese Herausforderung meistern:

  • Achten Sie vor Fahrtbeginn darauf, dass die Spiegel so eingestellt sind, dass Sie den Anhänger gut im Blick haben. Je nach Fahrzeug können auch zusätzliche Außenspiegel verpflichtend oder hilfreich sein.
  • Suchen Sie, wenn möglich, im Vorhinein eine möglichst große Parklücke. Das ist abhängig von der Länge des Gespanns.
  • Holen Sie sich Hilfe beim Rangieren. Eine Person, die von außen bei der Einweisung hilft, kann den Einparkvorgang erleichtern. Wenn Sie allein mit dem Fahrzeuggespann unterwegs sind, vergewissern Sie sich im Zweifel selbst, wie viel Platz noch vorhanden ist, und steigen selbst zwischendurch aus.
  • In jedem Fall ist es wichtig, ruhig zu bleiben und langsam zu fahren sowie zu lenken. Kleinere Anhänger reagieren stärker auf Lenkbewegungen, daher sollten Sie jederzeit bremsbereit sein.
  • Achten Sie auf einen möglichst flachen Winkel beim Rückwärtsrangieren. Denn je steiler der Winkel ist, umso schwieriger wird der Einparkvorgang.

Urteile rund um den Rangierabstand

In der Praxis kommt es häufig zu Unstimmigkeiten, was den Rangierabstand angeht, sodass im Zweifel Gerichte eingeschaltet werden müssen. Nachfolgend sind einige Beispiele rund ums Rangieren aufgeführt:

Zumutbares Rangieren vor Einfahrten

Ein Anwohner hatte sich bei der Stadt Karlsruhe beschwert, dass der Abstand von seiner Einfahrt zur gegenüberliegenden Straßenseite bzw. den dort parkenden Autos zu gering sei. Er forderte das Aufstellen eines Verkehrsschildes, welches nach Paragraf 12, Absatz 3 der StVO das Parken an schmalen Stellen untersagt. Für ihn bedeute die jetzige Situation mehrmaliges Rangieren. Die Stadt wiederum weigerte sich ein Schild aufzustellen. Letztlich entschied das VG Karlsruhe, dass mehrfaches Rangieren an der Einfahrt zumutbar sei und wies die Klage ab.

Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsrangieren

Bei der Anlieferung über eine Liefergasse ist der Fahrzeugführer für die Rangierarbeit verantwortlich. Der Fahrer eines Lkw kollidierte beim Rückwärtsrangieren in der Liefergasse mit dem Dach eines Baumarkts. Das Transportunternehmen wollte den Baumarkt in Verkehrssicherungspflicht nehmen. Das lehnte das AG Rastatt jedoch ab, da der Weg ausschließlich für den Lieferverkehr gegeben ist und somit kein gesondertes Schild oder ähnliches aufgestellt werden muss. Der Arbeitgeber des Fahrers musste daher für den Schaden aufkommen.

Ohne aufwendige Wendemanöver in der Tiefgarage

Das OLG Braunschweig urteilte in einem Fall, dass Tiefgaragen genügend Platz aufweisen und ohne übermäßiges Rangieren befahrbar sein müssen. Ein Bauträger verweigerte einen Kaufpreisnachlass, nachdem sich ein Eigentümer beschwert hatte, dass sein Parkplatz nur über langes Rückwärtsfahren erreichbar sei. Der Bauträger verwies auf die Landesverordnung des Landes Niedersachen, wo ein Mindestabstand von 2,50 m in Tiefgaragen definiert ist, welcher eingehalten wurde. Das OLG entschied, dass der Abstand dennoch nicht ausreichend sei. Die Wertminderung von 13.233,00 Euro ging somit in Ordnung (AZ 8 U 62/18).

 

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Anna Lena Otto

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