Führerscheinkontrolle – Auch gegen den Willen des Dienstwagennutzers?

In der Praxis wird häufiger die Frage gestellt, ob ein Unternehmen mit Fuhrpark für die Führerscheinkontrolle die „Erlaubnis“ der Fahrer benötigt. Auch stellt sich in diesem Kontext vielfach die weitere Frage, ob man den Mitarbeitern die Führerscheinkontrolle vorschreiben kann, selbst wenn diese sich Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers entziehen oder verweigern.

Auf einen Blick:

Als Halter der Pool- und Dienstfahrzeuge ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Führerscheine der Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. Entsprechend braucht der Fahrzeughalter bzw. der Fuhrparkverantwortliche nicht die Einwilligung der Mitarbeiter, um deren Führerscheine zu kontrollieren. Die Nicht-Erfüllung oder mangelhafte Umsetzung der Führerscheinkontrolle kann u. a. im Falle eines Unfalls zum Versicherungsregress führen.

Die Datenverarbeitung der Führerscheinkontrolle ist durch den Datenschutz abgedeckt. Wird die Führerscheinkontrolle an einen Dienstleister ausgelagert, muss dieser sich an die gesetzlich vorgeschriebene Auftragsverarbeitung halten. Der Arbeitgeber kann die Kontrollmethode bestimmen, wenn er spezifische Regeln einhält und eventuelle Einschränkungen beachtet. Verweigert ein Fahrer die Führerscheinkontrolle, kann die Personalabteilung unterstützend eingebunden werden und wenn das nicht hilft, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen entziehen. Bei einem Berufskraftfahrer kann die Verweigerung der Kontrolle ggf. zur Kündigung führen.

Führerscheinkontrolle ist Halterpflicht

Für ein Unternehmen mit Fuhrpark ergibt sich aufgrund gesetzlicher Halterpflichten die Notwendigkeit, Dienstwagenfahrer einer Führerscheinkontrolle zu unterziehen. Die Strafbarkeit des Arbeitgebers ist mittelbar im Gesetz nach Paragraf 21 Abs.1 Nr. 2 StVG definiert: Wenn dieser als Halter einem Fahrer ein Dienstfahrzeug aus dem Unternehmensfuhrpark überlässt, für das der betreffende Dienstwagennutzer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. In so einem Fall muss der Arbeitgeber - neben einer eigenen Strafbarkeit des Fahrers wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis - auch mit einer Bestrafung wegen Zulassens oder Anordnens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen. Lässt der Arbeitgeber mangels hinreichender Führerscheinkontrolle einen ungeeigneten Fahrer ans Steuer, der nicht über die nötige Fahrerlaubnis verfügt, und kommt es zu einem Unfall, dann kann dies außerdem versicherungsrechtliche Konsequenzen haben, die für das Unternehmen teuer werden können. So kann der Kfz-Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis zum Unternehmen als Versicherungsnehmer wegen Obliegenheitsverletzungen Regress nehmen. Außerdem kann der Kaskoversicherer Leistungen verweigern oder sogar auf null kürzen. Im schlimmsten Falle bleibt der Arbeitgeber dann auf dem Schaden sitzen. Dies sind entscheidende Gründe, die jeden Unternehmer und Arbeitgeber dazu veranlassen sollten, Führerscheinkontrollen im Fuhrpark bei den Dienstwagenberechtigten sorgfältig durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.

Einwilligung des Dienstwagennutzers zur Kontrolle?

Folge der gesetzlichen Halterpflichten zur Führerscheinkontrolle ist, dass der Fuhrparkverantwortliche keine „Erlaubnis“ oder „Einwilligung“ des Dienstwagenberechtigten benötigt, um die Führerscheinkontrolle überhaupt durchführen zu können. Im Gegenteil: Will der Dienstwagenberechtigte einen Firmenwagen auch weiter nutzen, dann muss er sich einer entsprechenden Kontrolle unterziehen. Das ergibt sich bestenfalls auch aus den Bestimmungen des Nutzungsüberlassungsvertrags. Allerdings versteht es sich dabei fast von selbst, dass sich nicht jeder Mitarbeiter als potenzieller Dienstwagennutzer einer Führerscheinkontrolle unterziehen muss. Dies ist vielmehr nur dann so, wenn auch wirklich ein betriebliches Fahrzeug für eine Dienstfahrt genutzt werden soll und dessen Nutzung ansteht oder vorbereitet werden soll.

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Auch datenschutzrechtlich ist das kein Problem: Nach Paragraf 26 BDSG erfolgt die Datenverarbeitung bei der Führerscheinkontrolle im Rahmen und für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund bestehender gesetzlicher Halterpflichten. Wird ein externer Service-Dienstleister bei den Führerscheinkontrollen im Fuhrpark eingesetzt, dann ist das ein Fall der rechtmäßigen Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und § 62 BDSG. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung hilft zwar weiter, ist jedoch wegen der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht zwingend erforderlich. Der Dienstwagennutzer kann die Teilnahme an der Führerscheinkontrolle also nicht mit dem Scheinargument „Datenschutz“ ablehnen. Die eigentliche Kontrolle muss datenschutzkonform ablaufen.

Was tun gegen Kontrollverweigerer?

In der Praxis finden sich in Fuhrparks regelmäßig dienstwagenberechtigte Mitarbeiter, welche die Führerscheinkontrolle entweder aus den verschiedensten Gründen verschleppen oder die Art und Weise der Kontrolle ablehnen und – gelegentlich – sogar eine Führerscheinkontrolle gänzlich verweigern.

Hier gibt es nur eine richtige Reaktionsweise: Der Halterverantwortliche im Fuhrpark muss dafür Sorge tragen, dass Führerscheinkontrollen regelmäßig und wiederkehrend durchgeführt werden. Dienstwagenberechtigte, die Kontrolltermine bewusst oder unabsichtlich auslassen, sollten umgehend zur Nachholung angehalten werden. Kommen auch Nachholtermine mangels Mitwirkung der Dienstwagenberechtigten nicht zu Stande, kann der Fuhrparkverantwortliche für die Führerscheinkontrolle die Unterstützung der Personalabteilung in Anspruch nehmen. Er kann eine dienstliche Anweisung des Arbeitgebers zur Vorlage des Führerscheins erwirken. Im schlimmsten Falle führt bei einem Totalverweigerer die mangelnde Mitwirkung an der Führerscheinkontrolle ggf. zur „Stilllegung“ des Dienstwagens durch (vorübergehende) Entziehung der Privatnutzungserlaubnis bis zur Nachholung der Kontrolle, zur arbeitsrechtlichen Abmahnung oder sogar zur Kündigung der Dienstwagen-Überlassungsvereinbarung. Ist jemand als Berufskraftfahrer angestellt und fährt nur dienstlich, dann kann die Verweigerung der Führerscheinkontrolle auch zur Kündigung des Arbeitsvertrages führen. Auf diese ernsten Folgen sollte man den Kontroll-Verweigerer durchaus im Vorfeld von Nachholterminen eindringlich hinweisen.

Kann der Arbeitgeber das Kontrollverfahren vorschreiben?

Grundsätzlich muss im Fuhrpark eine Kontrolle des Originalführerscheins durchgeführt werden. Das ist, wenn man die Kontrollen „händisch“ durchführt und Protokolle handschriftlich führt, sehr arbeitsaufwändig und personalintensiv. Eine gute und wirtschaftliche Unterstützung bei der Durchführung der Kontrollen sind daher digitale Kontrollmethoden, die auch dezentral einsetzbar sind. Bei diesen Methoden ist allerdings wichtig, dass die Authentizität der Informationen aus dem Originalführerschein im Rahmen der digitalen Kontrolle sichergestellt wird.

In der Praxis wird daher häufig eine weitere Frage aufgeworfen im Zusammenhang mit Führerscheinkontrollen: Kann oder darf der Arbeitgeber den Dienstwagenberechtigten ein spezielles Kontrollverfahren vorschreiben, wie beispielsweise eine elektronische Führerscheinkontrolle? Muss der Mitarbeiter bei einem solchen Kontrollverfahren mitwirken?

Das ist möglich, aber nicht uneingeschränkt. Der Arbeitgeber kann nämlich durchaus von seiner Weisungsbefugnis bzw. seinem Direktionsrecht als Arbeitgeber nach Paragraf 106 Gewerbeordnung (GewO) Gebrauch machen. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Beschränkungen für diese Weisungen ergeben sich, wenn Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften bereits festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Unter die Ordnung im Betrieb fällt ebenfalls die Aufstellung genereller betrieblicher Regeln für die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark.

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Eine gesetzliche Beschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers findet sich in Paragraf 315 BGB. Hiernach muss jede Weisung nach billigem Ermessen, d. h. unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers einerseits und der Arbeitnehmer andererseits erfolgen. Daher müssen meist dringende betriebliche Interessen die Weisung des Arbeitgebers notwendig machen. Da Führerscheinkontrollen dazu dienen, die Verkehrs- und damit auch die Betriebssicherheit im Unternehmensfuhrpark sicherzustellen, dürften betriebliche Interessen für Weisungen zur Führerscheinkontrolle durchaus im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegen.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird ferner durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats begrenzt. So kann der Arbeitgeber nur unter Beachtung von Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen.

Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen sind. Zwar fallen hierunter keine Einzelmaßnahmen, jedoch generell gültige Anweisungen wie eine solche zur Führerscheinkontrolle nach einem bestimmten arbeitgeberseitig vorgegebenen Verfahren. Eine digitale Führerscheinkontrolle ist daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchsetzbar. Für mehr Akzeptanz in der Belegschaft kann insoweit auch eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung elektronischer Führerscheinkontrollen geschlossen werden. Eine solche Betriebsvereinbarung hätte den Vorteil, dass sie Arbeitsverträgen und den sie ergänzenden individuellen Nutzungsüberlassungsverträgen vorgeht, also arbeitsrechtlich gesehen auch den „Kontrollverweigerer“ bindet.

Fazit: Der Arbeitgeber kann das Kontrollverfahren für die Führerscheinkontrolle im Unternehmen vorschreiben, wenn er dabei bestimmte Regeln einhält und Einschränkungen beachtet.

Weitere wichtige Aspekte der Führerscheinkontrolle finden Sie hier:

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