Fahrerbewertung und Datenschutz

Im Rahmen des Fuhrparkcontrollings können Fuhrparkmanager heutzutage moderne Instrumente, wie z. B. Software, ggf. in Kombination mit im Fahrzeug verbauter Hardware,  zur Analyse des Fahrstils der Dienstwagennutzer für interne Auswertungszwecke einsetzen. Damit wird letztendlich eine Fahrerbewertung in Bezug auf wirtschaftliche Faktoren über den reinen Spritverbrauch hinaus möglich.

Die Digitalisierung ermöglicht beispielsweise auch die Auswertung des Beschleunigungs- und Bremsverhaltens bis hin zur Aufzeichnung von Höchst- und Durchschnittsgeschwindigkeiten sowie – unter Berücksichtigung GPS-gestützter Geodaten der Fahrtstrecken und Umweltbedingungen –  die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen. Mitunter wird hiermit auch ein externer Dienstleister beauftragt.

So kann nicht nur das Fuhrparkmanagement sondern auch jeder einzelne Dienstwagennutzer sehen, wo er im Rahmen eines unternehmensinternen Rankings in Sachen Spritverbrauch oder Bremsenverschleiß steht. Mitunter könne solche Informationen zur Motivation der Dienstwagenfahrer eingesetzt werden, wenn diese zum Beispiel im Rahmen eines regelmäßig veröffentlichten Fahrerrankings für den „Fahrer des Monats“ bereitgestellt werden und damit verbunden eine Bonusprämie für den besten Fahrstil beinhaltet. In der Praxis wird hier ein positiver Effekt im nachweislich geringeren Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen nicht unerheblichen Kostensenkungen im Fuhrpark gesehen.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

In öffentlichen Online-Fahrerbewertungsportalen können Fahrer das Fahrverhalten Dritter u. a. mit Angabe des Autokennzeichens bewerten. Kfz-Kennzeichen sind jedoch personenbezogene Daten und dürfen nicht ohne Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.

Darüber hinaus gibt es auch unternehmensinterne Bewertungen. Hierbei handelt es sich um Rankings der Fahrer hinsichtlich wirtschaftlicher Faktoren (z. B. Spritverbrauch, Bremsenverschleiß). Mittels Hard- und Software können Analysen über das Fahrverhalten von Dienstwagennutzern erstellt werden. Das kann motivierend wirken, um Fahrer zu sensibilisieren sparsamer/ vorausschauender zu fahren.

Die Gerichtsentscheidungen zu öffentlichen Bewertungsportalen können nicht eins zu eins auf Unternehmensflotten übertragen werden, dennoch sollte ein internes Ranking nicht jedem Mitarbeiter/ Fahrer im Unternehmen zugänglich sein, um den Datenschutz zu gewährleisten. Zudem müssen die Mitarbeiter über die Verarbeitung ihrer Daten aufgeklärt werden und dieser zustimmen. Datenschutzrechtliche Einwilligungen müssen darüber hinaus jederzeit widerrufbar sein.

Entscheidungen zum Datenschutz bei der Fahrerbewertung

Bewertungsportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Vergleiche und Bewertungen erfolgen jedoch keineswegs im rechtsfreien Raum. Vor allem die Entscheidung des>Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Urteil vom 19.10.2017, Az. 16 A 770/17, „Fahrerbewertung.de“)  hat gezeigt, dass gerade auch Fahrerbewertungsportale im Internet den Datenschutz zu beachten haben.

Im Unterschied zu unternehmensinternen Rankings, bei denen die Quelle der Beurteilung bekannt ist, war bei dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt relevant, dass Nutzer des Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten konnten.

Die Bewertung konnte ergänzt werden um Angaben zum Fahrzeug, zum Ort sowie um eine Auswahl aus einer Liste vorgegebener Eigenschaften des Fahrverhaltens. Außerdem wurden eine auf Regionen bzw. Städte bezogene Auswertung sowie allgemeine Statistiken zu Hersteller, Fahrstil und Kfz-Typ angeboten, wobei alle Funktionen des Portals auch ohne Registrierung genutzt werden konnten.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war eine die Praxis erheblich einschränkende Anordnung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Diese hatte Bedenken, dass mit der Erhebung und Veröffentlichung der Daten auf dem Portal ein Gefährdungspotential einhergehe, weil z.B. Bewegungsprofile erstellt werden könnten. Zudem sei zu verhindern, dass eine allgemein zugängliche „private Verkehrssünderdatei“ erstellt werde. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass sich das Fahrerbewertungsportal von anderen Bewertungsportalen unterscheide, weil der Nutzerkreis nicht beschränkt sei.

Das OVG Münster hat insoweit entschieden, dass Kfz-Kennzeichen personenbezogene Daten i. S. v. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alter Fassung (a. F.) sind und damit die in der Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 (Az. 13 K 6093/15) getroffene Entscheidung bestätigt.

Das VG Köln hatte diesbezüglich in der Vorinstanz entschieden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit das BDSG oder eine andere Vorschrift dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Im genannten Beispiel lagen Einwilligungen der durch das Fahrerbewertungsportal Betroffenen in der Regel nicht vor, weshalb es für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten durch den Betreiber eines solchen Portals einer ausdrücklichen Erlaubnis oder Anordnung der Zulässigkeit durch eine Rechtsvorschrift bedurfte.

Da in diesem Fall keine Einwilligungen der Betroffenen vorlagen, richtete sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Fahrerbewertungsportals nach § 29 Abs.1 und 2 BDSG a. F.. Der Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a. F. verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte.

Hier waren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kfz-Halter bzw. Fahrer (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Portalbetreibers sowie der Portalnutzer und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Portalbetreibers abzuwägen.

Im Ergebnis wurde eine Speicherung der Daten grundsätzlich als unzulässig angesehen, da das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung überwiegt.

Fahrerbewertung und Datenschutz im Fuhrpark

Bei den o. g. Gerichtsentscheidungen war u. a. relevant, dass die Nutzer des Portals keinen besonderen Aufwand betreiben mussten, um mithilfe des Kfz-Kennzeichens den zugehörigen Halter zu ermitteln, da u. a. über einfache Registerauskünfte oder insbesondere für den weiteren Bekanntenkreis eines Fahrzeughalters sowie für Kfz-Versicherungen die Zuordnung eines Kfz-Kennzeichens möglich sei. Dies ist auch fuhrparkintern durchaus relevant.

Unternehmensintern stellen die rein fahrzeugbezogenen Daten wie der Spritverbrauch und der Bremsverschleiß im Kontext mit der Nutzung bestimmter Dienstwagen durch bestimmte dauerhaft oder zeitweise zugeordnete Dienstwagennutzer bzw. bei Poolfahrzeugen durch bestimmbare wechselnde Nutzer personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs.1 BDSG a. F. dar. Durch die Zuordnung von Fahrtstrecken ist zudem die Erstellung von Bewegungsprofilen möglich.

Gleichwohl können die o. g. Gerichtsentscheidungen nicht unmittelbar auf das Fuhrparkmanagement und unternehmensinterne Rankings übertragen werden, weil diese i. d. R. nicht für einen offenen unbestimmten Nutzerkreis zur Verfügung stehen. So war entscheidungserheblich, dass die zum Fahrverhalten abgegebenen Bewertungen im Internet einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt wurden, der in Sekundenschnelle und ohne nennenswerten Aufwand zu beliebigen Zwecken darauf zugreifen kann. Somit wurden die Daten eben gerade nicht mit dem Zweck erhoben und verarbeitet, lediglich einem abgrenzbaren Kreis von Dritten übermittelt zu werden.

Diese Überlegungen sind auch beim Datenschutz für ein unternehmensinternes Ranking zu berücksichtigen. Bei Statistiken und Auswertungen ist es deshalb sinnvoll und geboten, diese allenfalls in anonymisierter Form vorzunehmen und die Ergebnisse auch nicht jedem Mitarbeiter im Unternehmen ohne weiteres zugänglich zu machen. Empfehlenswert ist es beispielsweise, dass nur der einzelne betroffene Dienstwagennutzer und das Fuhrparkmanagement sehen können, an welcher Stelle der einzelne Dienstwagennutzer im Ranking steht.

Erlaubnis zur Datenverarbeitung bei Fahrerbewertung

Der Beschäftigtendatenschutz des aktuellen § 32 BDSG a. F. wurde zum 25. Mai 2018 durch den neuen, im Wesentlichen inhaltsgleichen § 26 BDSG (2018) ersetzt. Die Vorschrift gestattet die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dies erforderlich ist für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung.

Eine Erlaubnis zur Datenverarbeitung kann entweder in der Einwilligung des betroffenen Dienstwagennutzers, aber auch in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung liegen. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Einwilligung in Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 51 BDSG (2018) geregelt. Insbesondere mit Blick auf die seit Mai 2018 auch in Deutschland unmittelbar geltende DSGVO mit ihren strengeren Anforderungen an den Datenschutz, sollte die Einwilligung als sog. „aufgeklärte“ Einwilligung gestaltet werden.

Für die Praxis ist es unerlässlich, dass hier

  • erstens eine vollständige Aufklärung der Dienstwagennutzer über die zur Datenverarbeitung erhobenen und gespeicherten Daten durch das Fuhrparkmanagement erfolgt und
  • zweitens eine gesonderte schriftliche datenschutzrechtliche Einwilligung der Betroffenen zur Datenerhebung, -verarbeitung und –speicherung eingeholt und dokumentiert wird.

Wichtig für künftige Einwilligungserklärungen ist, dass diese jederzeit widerruflich sein muss und die im Fuhrpark für die Datenverarbeitung verantwortliche Person den Dienstwagennutzer hierüber informieren muss. Die unterzeichnete Einwilligung zur Datenverarbeitung von Fahrerrankings gehört zu Dokumentationszwecken im Arbeitsverhältnis in die Personalakte, aber auch in die Fahrerakte der Dienstwagennutzer des Fuhrparkmanagements.

 

auf Aktualität geprüft am 19.02.2021

 

 



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