Einstweilige Anordnung gegen Diesel-Fahrverbot

Dienstwagennutzer mit Dieselfahrzeugen sehen wegen drohender Fahrverbote in deutschen Innenstädten bangend in die Zukunft. Bereits am 27.02.2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig zwei mit Spannung erwartete Urteile verkündet (Urteil vom 27.02.2018, Az. 7 C 26.16 und Urteil vom 27.02.2018, Az. 7 C 30.17), die sich mit der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit den Luftreinhalteplänen für Düsseldorf und für Stuttgart befassten. Demnach sind Diesel-Verkehrsverbote zwar ausnahmsweise möglich, allerdings unter Beachtung der gerichtlichen Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Zu den weiteren Einzelheiten siehe auch die Pressemitteilung des BVerwG.

Betriebsuntersagung für Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Mit weniger Aufmerksamkeit wurde eine für die Fuhrparkpraxis mindestens ebenso wichtige aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Beschluss vom 04.04.2018, Az. 5 K 1476/18) aufgenommen, die sich mit einer Betriebsuntersagung mit Sofortvollzug für ein Diesel-Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu befassen hatte.

In dem Fall ging es um einen Diesel-PKW, der im Hinblick auf die Stickoxid-Emissionen nicht der zugrunde liegenden Typengenehmigung entsprach.

  • Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete deshalb gegenüber dem Fahrzeughersteller Maßnahmen an wie die Durchführung einer Rückrufaktion zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung.
  • Ferner übermittelte das KBA die Fahrzeugidentifikationsnummer des betroffenen Kraftfahrzeugs an das Landratsamt, damit dieses eine Betriebsuntersagung nach 5 Abs. 1 FZV in eigener Zuständigkeit prüfen könne.
  • In der Folgezeit untersagte das Landratsamt dem Halter den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr ab dem 19.03.2018, wenn er die unzulässige Abschalteinrichtung nicht bis dahin ausgebaut habe und gab ihm auf – wenn die Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht nachgewiesen werde – dass die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs unverzüglich zur Entstempelung vorzulegen und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein abzugeben seien.
  • Hiergegen legte der Halter Widerspruch ein und beschritt den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Formale Rechtswidrigkeit mangels unzureichender Begründung

Das VG Sigmaringen stellte fest, dass die Anordnung des Sofortvollzugs bereits formell rechtswidrig war, da das besondere Interesse hieran wegen Verwendung eines pauschalen Textbausteins nicht ausreichend begründet worden sei.

Zwar können im Fahrzeugzulassungsrecht diejenigen Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr, welche die Betriebsuntersagung begründen, typischerweise auch zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde jedoch zur Begründung des Vollzugsinteresses offenkundig einen Textbaustein verwendet, der sich darauf beschränkte, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge „zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer“ vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine solche pauschale Begründung mag zwar formal ausreichen, wenn es um Sicherheitsmängel am Fahrzeug (wie z.B. an der Bremsanlage) gehe, die bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr beträchtliche Gefahren für die Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Davon könne bei der vorliegenden Abweichung von der EG-Typengenehmigung durch die unzulässige Abschalteinrichtung jedoch keine Rede sein. Auch sei nicht ersichtlich, dass dieser Umstand überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte.

Die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehenden unzulässigen umwelt- und ggf. auch gesundheitsschädigenden Emissionen betreffen in erster Linie Belange der Luftreinhaltung. Dass diese zugleich auch als Umweltgefahren gleichermaßen dringlich mit dem Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergebe sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid nicht. Das Landratsamt hatte – so die Ansicht des Gerichts –  schlicht einen unpassenden Textbaustein zur alleinigen Begründung verwendet.

Besonderes Vollzugsinteresse auch bei Aspekten der Luftreinhaltung?

Zur Vermeidung von Missverständnissen wies das Verwaltungsgericht aber ausdrücklich darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine, wenn trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen vorhanden seien.

Denn unter Umständen könnten auch Aspekte der Luftreinhaltung ein besonderes Vollzugsinteresse begründen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Betriebsuntersagung ermessensfehlerfrei darauf gestützt werde und womöglich darüber hinaus auch Bestandteil eines konsistenten und auf hinreichend ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Gesamtvorgehens sei.

Insoweit müssen ggf. auch die Interessen des betroffenen Fahrzeughalters zurückstehen, da ihm schließlich Gelegenheit zur Abwendung der Betriebsuntersagung durch die für ihn kostenfreie Mängelbeseitigung gegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht sah sich im Eilverfahren nicht gehalten und mit Blick auf die Gewaltenteilung auch nicht befugt, dem hier angefochtenen Bescheid einen umweltrechtlichen Gehalt zu unterlegen. Schließlich hatte selbst das Landratsamt als erlassende Behörde dies (bislang) nicht beigemessen.

Betriebsuntersagung und Luftreinhaltung

Bei künftigen Bescheiden zur Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen, die auf dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung gestützt werden, dürften die zuständigen Behörden daher darauf zu achten haben, dass die allgemeinen Vorgaben aus den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Entsprechende Bescheide haben dann auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Verkehrsverbote, sondern alle gleichermaßen geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der von (Diesel-)fahrzeugen ausgehenden Emissionen ernsthaft in den Blick genommen werden. Hierbei sind dann auch die phasenweise Einführung von Verkehrsverboten (zuerst ältere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, danach Euro-5-Fahrzeuge nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) sowie die Schaffung von hinreichenden Ausnahmen z.B. für Handwerker oder Anwohner zu prüfen.

In Sachen Diesel-Fahrverbote und Diesel-Urteile ist daher noch lange nicht das letzte Wort gesprochen.

Auf Aktualität geprüft am 05.05.2021

 

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