Dienstwagennutzung in Zeiten Coronas

Lockdown, Reisebeschränkungen, Homeoffice - seit dem Start der Pandemie im Jahr 2020 stehen die Dienstwagen vieler Arbeitnehmer ungenutzt in der Garage. Welche Auswirkung Corona auf die Firmenwagenversteuerung hat, erfahren Sie hier.

Auswirkung auf die Firmenwagennutzung

Die Pandemie verändert das Mobilitätsverhalten. Wer früher noch mit dem Firmenwagen zur Arbeit und zum Kunden fuhr, arbeitet jetzt von zuhause aus. Die Infografik zeigt, dass mit der Einführung des ersten und zweiten Lockdowns auch die Firmenwagennutzung zurückging. Wer durchschnittlich 400 km pro Woche unterwegs war, reduzierte seine Fahrtstrecken um circa die Hälfte während des Lockdowns.

Infografik_Firmenwagennutzung-Corona

Grafik: Firmenwagennutzung während Corona (2020/2021), Quelle: Vimcar

Doch selbst während des Lockdowns, wo Firmenwagenfahrer weniger unterwegs sind oder aufgrund von Kurzarbeit gar keine Betriebsfahrten mehr zurücklegen, bleibt die Firmenwagenversteuerung bestehen. 

Die Grundlagen der Firmenwagenversteuerung

Allgemein gilt: Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber erhält und diesen privat nutzen darf, muss den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei können Arbeitnehmer zwischen der 1-Prozent-Regel und dem Fahrtenbuch entscheiden. Bei der 1-Prozent-Regelung wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens zur Berechnung genommen. Auf den Betrag muss der Dienstwagenfahrer Steuern zahlen. Bei der Fahrtenbuchmethode hingegen wird nur der tatsächlich gefahrene Anteil und der tatsächliche Anschaffungspreis in die Berechnung einbezogen. Das heißt: Der Arbeitnehmer zahlt nur für die Privatfahrten, die er durchgeführt hat. Für betriebliche Vielfahrer ist daher die Fahrtenbuchmethode gegenüber der 1-Prozent-Regel kostengünstiger.

Geldwerter Vorteil bleibt

Wer die pauschale Methode nutzt, muss gemäß dieser auch im Homeoffice weiterzahlen. Bei dem Fahrtenbuch hingegen zahlt der Arbeitnehmer nur den geldwerten Vorteil für die tatsächlich zurückgelegten Privatfahrten. Wer diese im Lockdown reduziert, zahlt auch weniger Steuern.

Achtung:
Der Wechsel zwischen Fahrtenbuch und 1-Prozent-Methode ist nur zwischen den Jahren oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich.

Zusätzlich zu dem geldwerten Vorteil, der für Privatfahrten berechnet wird, entsteht ein solcher für die Wege zwischen Arbeitsplatz und Wohnstätte.

Der neue Arbeitsplatz: Homeoffice

Wer einen Firmenwagen hat, nutzt diesen in der Regel auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Vorzugsweise ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer arbeitet. Da die Nutzung eines Dienstwagens für den Arbeitsweg auch einen geldwerten Vorteil darstellt, wird dieser bei der 1-Prozent-Regelung mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer versteuert. Bei dem Fahrtenbuch werden ausschließlich die Tage zur Rechnung genommen, an denen der Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist.

Erste Tätigkeitsstätte: betriebliche, ortsfeste Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist.

Arbeitet der Arbeitnehmer nun hauptsächlich im Homeoffice, ändert sich erst einmal nichts. Die eigene Wohnung wird nicht als erste Tätigkeitsstätte anerkannt, selbst wenn dieser die meiste Zeit im Homeoffice ist. Der Firmenwagenfahrer hat jedoch die Möglichkeit bei der pauschalen Methode eine Einzelbewertung zu erhalten. Bei wenigen Arbeitswegen (weniger als 15 pro Monat) werden dann nur die tatsächlich zurückgelegten Fahrten mit 0,002 Prozent bewertet. Hierfür muss der Arbeitnehmer die Arbeitswege pro Monat mit Datum dokumentieren und dem Arbeitgeber vorlegen.

Wenig Flexibilität

Die Anwendung der Einzelbewertung oder der 0,03-Prozent-Regelung muss durch den Arbeitgeber für ein Kalenderjahr festgelegt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. Für Firmenwagenfahrer, die erst seit der Pandemie im Homeoffice sind, ist das nachteilhaft.

Privates Nutzungsverbot

Einen Sonderfall stellt das private Nutzungsverbot dar. Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen grundsätzlich nicht für Privatfahrten nutzen, entfällt die pauschale Berechnung des geldwerten Vorteils. In diesem Fall muss das Nutzungsverbot durch z. B. den Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.

Was passiert bei Kurzarbeit?

Auch bei Kurzarbeit gilt: Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen weiterhin nutzen, zahlt er für den geldwerten Vorteil. Außerdem gibt es die gleichen Möglichkeiten zu dem privaten Nutzungsverbot und der Einzelbewertung der Fahrten. Zusätzlich können Arbeitgeber bei einer hundertprozentigen Kurzarbeit die Privatnutzung des Dienstwagens widerrufen oder diesen einziehen.

Fazit

Die Dienstwagennutzung in Zeiten von Corona kann für den Arbeitnehmer steuerliche Nachteile erbringen. Wer bei Homeoffice und weniger Privatnutzung mit der 1-Prozent-Regelung versteuert, zahlt gegebenenfalls viel Geld. Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Anpassung der Firmenwagenversteuerung bei der Einkommensteuererklärung auch im Nachhinein ändern lassen. Das geht jedoch nur, wenn der Dienstwagenfahrer ein Fahrtenbuch manuell oder digital geführt hat. Grundsätzlich empfiehlt sich der Austausch mit dem Steuerberater, um in der jetzigen Zeit keine steuerlichen Nachteile zu erhalten.

 

Über Vimcar

Das Berliner Unternehmen digitalisiert seit 2013 den Firmenwagen der Zukunft. Mit dem elektronischen Fahrtenbuch und der Fuhrparksoftware Vimcar Fleet vereinfachen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Fahrzeugverwaltung.

 

 

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