Dashcams – Als Beweismittel zulässig

Dashcams werden immer beliebter, wenn es um die mögliche Dokumentation von Unfallvorgängen geht. Aber sind sie als Beweismittel denn auch erlaubt oder befindet sich ein Fahrzeughalter gar in einer undefinierten Grauzone? Wie lässt sich zudem die Beweismittel-Frage in Bezug auf die Nutzung von Dashcams und deren Verwendbarkeit klären?

Was ist eine Dashcam?

Bei einer Dashcam handelt es sich um eine kleine Videokamera, welche auf dem Armaturenbrett oder auch an der Windschutzscheibe befestigt werden kann und fortwährend die Fahrt aufzeichnet. Erreichen die Aufnahmen das Speicherlimit der Kamera, so werden ältere Aufnahmen überschrieben.

Durch die Verwendung einer solchen Dashcam erhoffen sich viele Nutzer eine Verbesserung der Beweisführung einer Unfallsituation und der Zuweisung der Schuldfrage. Generell kann auch regelwidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr so festgehalten und zur Anzeige gebracht werden.

Ist die Verwendung einer Dashcam erlaubt?

Bei einer Dashcam, Carcam, Auto-Cam oder einem Car-Camcoder handelt es sich um eine kleine Kamera, die meist am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe befestigt wird. Sie dient dazu, das Geschehen im Straßenverkehr rund um das eigene Fahrzeug aufzuzeichnen, um bei einem Unfall die eigene Unschuld beweisen zu können. Sie wird meist mit Hilfe eines Saugnapfes angebracht und über den Zigarettenanzünder mit Strom versorgt. Anders als „normale Kameras“ zeichnen Dashcams permanent auf, sobald das Auto angeschaltet ist. Ist der interne Speicher voll, werden die ältesten Aufnahmen überschrieben. Die Kosten für eine Dashcam betragen ca. 50 bis 300 Euro. Während Dashcams in Ländern wie Russland oder Großbritannien problemlos eingesetzt werden dürfen, verhält sich die Verwendung in Deutschland etwas anders. Lange Zeit waren Dashcams in Deutschland verboten und sind auch immer noch umstritten. Allerdings dürfen sie seit einem Urteil im Mai 2018 als Beweismittel verwendet werden, auch wenn die Aufnahmen gleichzeitig gegen den Datenschutz verstoßen.

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Datenschutzrechtliche Interessen

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Dashcams sowie eine Nutzung zur Beweisführung in Zivil- und/oder Strafprozessen ist umstritten. Die obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz erlauben die Nutzung derzeit ausschließlich für persönliche Zwecke.

Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und somit unzulässig. Zulässig sei eine Beobachtung bzw. Aufzeichnung mittels einer Dashcam nur, soweit keine schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen (§ 4 BDSG).

Als Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz allerdings nicht explizit geregelt.

Nutzung von Dashcams in Deutschland

Die Rechtsprechung hinsichtlich der Nutzung von Dashcams in Deutschlands ist nicht einheitlich. Es gibt Fälle, in denen ihr Einsatz als Beweismittel vor Gericht zulässig ist – während dies in anderen Fällen als unzulässig definiert wurde. Die momentan nicht klar geregelte Rechtsprechung spiegelt die Problematik der Nutzung von Dashcams sehr deutlich wider und bekräftigt die Vermutung einer Grauzone.

Das OLG Stuttgart (Az.: 10 U 41/17) stimmte beispielsweise der Verwendung von Dashcam-Aufnahmen in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess zu und äußerte in diesem Fall keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Es ging in dem Fall um die Beweisführung bei einem Unfallhergang in einer schmalen Ortsdurchfahrt. Ausschlaggebend sei jedoch die individuelle Interessenabwägung im Einzelfall, hieß es von Seiten des OLG Stuttgarts.

In einer weiteren Entscheidung des OLG Stuttgarts war eine Dashcam-Aufnahme als Beweis in Bezug auf sittenwidriges Verhalten im Straßenverkehr zugelassen worden (Az.: 4 Ss 543/15). Ein Autofahrer hatte eine Ampel missachtet, die bereits seit circa sechs Sekunden auf rot stand. Dies wurde zufällig von der Dashcam eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers aufgezeichnet.

Im Gegensatz zu diesen Urteilen sprechen sich Gerichte auch immer wieder gegen die Nutzung der Aufnahmen von Dashcams aus und begründen ihre Entscheidung mit der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

 

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Carolin Müller

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