Der Einsatz von auf Elektromobilität basierenden Fahrzeugen nimmt stetig zu. Damit geht auch die Frage einher, wie die Abrechnung, analog zu Kraftstofftankstellen, einheitlich und transparent erfolgen kann. Geht man dieser Frage nach, wird man häufig mit dem Begriff „eichkonform“ konfrontiert. Wir erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eichkonformität und gehen auf die Bedeutung für den Fuhrpark beim Einsatz von Elektrofahrzeugen ein.
Die Grundpfeiler zur Beantwortung dieser Fragestellung wurden bereits im Jahr 1969 geschaffen und seither regelmäßig auf neue Gegebenheiten aktualisiert. Im Zuge des wachsenden Anstiegs im Bereich der Elektromobilität nimmt die Bedeutung der Eichrechtskonformität weiter zu, denn auch beim Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs an einer Ladestation greifen die gesetzlichen Vorgaben.
Eichrechtskonformität: Rechtliche Grundlagen
Durch die seit dem 01. April 2019 in Kraft getretene Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive, AFID) müssen auch in Deutschland entsprechende Regelungen umgesetzt werden. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Preise, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten durch die Betreiber erhoben und abgerechnet werden, folgenden Kriterien entsprechen:
- angemessen
- einfach und eindeutig
- vergleichbar
- transparent
- nicht diskriminierend
Einen Rahmen für diese Richtlinie bilden in Deutschland das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Preisabgabenverordnung (PAngV). Die Eichrechtskonformität, auf die sich diese Kriterien berufen, lässt sich aus dem Mess- und Eichgesetz ableiten. Dieses legt im deutschen Recht fest, welche Anforderungen für Messgeräte einzuhalten sind, um den Stand der Technik hinsichtlich der Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen.
Bezogen auf die Elektromobilität und die Funktionsweise von Ladesäulen hat das Gesetz Einfluss auf die korrekte Erfassung der Daten zu geladenem Strom, sowie der Zeit, die für die Ladung in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus legt das Eichgesetz auch Rahmenbedingungen für die sichere und datenschutzkonforme Verarbeitung der Nutzerdaten fest. Umgesetzt wird dies durch die Mess- und Eichverordnung (MessEV), die festschreibt, dass die gesetzliche Eichpflicht auch für „Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität“ gilt, wenn diese „Messungen zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr“ dienen.
Hinzu kommen die Vorgaben der Preisabgabenverordnung (PAngV). In Paragraf 3 definiert diese, dass die Abrechnung von Ladestrom in Kilowattstunden zu erfolgen hat. Die Preisangaben und die Abrechnung müssen dabei korrekt, nachvollziehbar und transparent erfolgen.
Ergänzend dazu definiert das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen eines Rechtsgutachtens, wie an Ladesäulen abzurechnen ist. Eine Abrechnung über reine Zeittarife und pauschale Sessions Fees je Ladevorgang sind demnach nicht mehr zulässig.
Wo sind eichrechtskonforme Lademöglichkeiten und Anpassungen erforderlich?
Bis zum 31. März 2019 galt eine Übergangsfrist, in der nicht eichrechtskonformes Laden toleriert worden ist. Seit diesem Zeitpunkt müssen nun alle Ladestationen dem Eichrecht entsprechen. Bei bereits bestehenden Ladesäulen ist eine Nachrüstung erforderlich, damit die Messsysteme dem Eichgesetz entsprechen. Hierzu müssen die Betreiber von Ladesäulen einen individuellen Nachrüstplan erstellen, der bei der zuständigen Eichbehörde einzureichen ist. Welche Teile hierbei nachgerüstet werden müssen, ist abhängig von der Konstruktion der Ladesäule und den darin enthaltenen Bauteilen.
Konkrete Anforderungen an die Ladesäulen sind dabei:
- Anzeige der Zählerdaten an der Ladestation
- Messeinrichtungen in der Ladesäule müssen Konformitätsverfahren durchlaufen und geeicht sein
- Messsystem muss über die Einrichtung zur Erstellung einer digitalen Signatur verfügen
- der Datensatz muss folgende Daten enthalten: Messwerte, wie Anfangs- und Endzählerstand, Einheit des Messwerts, Zeitstempel, eindeutige ID der Ladesäule und Identifikationsmöglichkeit des Kunden
Eine Anpassung der Ladesäulentechnik ist hingegen nicht notwendig, wenn der Strom an der Ladesäule verschenkt wird oder die Abrechnung über eine Flatrate erfolgt. Diese Ladearten sind von der Eichpflicht ausgenommen. Weitere Ausnahmen und Besonderheiten gibt es darüber hinaus für private und halböffentliche Ladesäulen, zum Beispiel im Unternehmensumfeld.
Wie werden eichrechtskonforme Lademöglichkeiten abgerechnet?
Nach einem Rechtsgutachten des Bundeswirtschaftsministeriums darf die Abrechnung an Ladesäulen nur noch auf folgende Arten erfolgen:
- Reine Verbrauchsabrechnung ausschließlich nach geladenen Kilowattstunden,
- Kombination aus Abrechnung nach geladenen Kilowattstunden in Verbindung mit einer Start-, Grund- oder Infrastrukturnutzungsgebühr,
- Kombination aus Abrechnung nach geladenen Kilowattstunden in Verbindung mit einem Zeittarif (z. B. einem Parkticket),
- pauschale Abrechnung in Form einer monatlichen Flatrate,
- kostenlose Stromabgabe auf Parkplätzen an Supermärkten oder Einkaufszentren.
Die Vorgaben und Regelungen dienen dabei in erster Linie dem Verbraucherschutz. Durch die eichrechtskonformen Lademöglichkeiten wird sichergestellt, dass der Kunde nur das bezahlt, was er zum einen benötigt und zum anderen auch bekommt.
Wie sieht eine eichrechtskonforme Abrechnung aus?
Die Neuerung bei der eichrechtskonformen Abrechnung ist, dass Kunden, somit Elektrofahrzeug-Nutzer, die Rechnung des Ladevorgangs anhand der Original-Daten überprüfen können. Die Abrechnung erfolgt hierbei, anders als bei herkömmlichen Tankvorgängen, in der Regel erst nachgelagert zum Beispiel durch eine monatliche Rechnung. Um die Daten der Rechnung mit den Original-Daten prüfen zu können, müssen diese entsprechend lange vorgehalten werden. Hierfür speichern die Ladesäulen die Zählerstände über einen längeren Zeitraum und machen diese einem konkreten Vorgang zuordenbar.
Erkennen von konformitätsbewerteten oder geeichten Messgeräten
Um die Eichkonformität von Ladesäulen zu kennzeichnen sind verschiedene Vorgaben in der Eichverordnung (MessEV) definiert worden:
Paragraf 13 Abs. 4 MessEV „Metrologiekennzeichnung“
Quelle: Eichdirektion Hessen
Die ersten beiden Zahlen kennzeichnen das Jahr, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die vier letzten Ziffern stellen eine Kennnummer dar, die die Konformitiätsbewertungsstelle kennzeichnet.
Anlage 8 Nr. 1.1. MessEV „Eichkennzeichen“
Quelle: Eichdirektion Hessen
Das Eichkennzeichen zeigt, ob eine Ladesäule geeicht ist. Die „15“ steht dabei für das Jahr , in dem die Eichfrist beginnt.
Einordnung in den Fuhrpark-Kontext
Mit der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität sehen sich auch immer mehr Unternehmen mit Firmenfuhrpark mit der Frage konfrontiert, wie mit den eingesetzten Ladesäulen für Elektrofahrzeuge umzugehen ist. Unterschieden wird zwischen zwei möglichen Szenarien, die im Nachfolgenden betrachtet werden:
- Laden durch den Mitarbeiter
- Laden durch Besucher
Laden durch den Mitarbeiter
Hat der Mitarbeiter durch die Firma ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen überlassen bekommen, stellt sich die Frage, wie die Ladung des Fahrzeugs am Unternehmensstandort und zu Hause erfolgen kann. Besteht eine kostenfreie Lademöglichkeit am Arbeitsplatz, unterliegen diese Ladesäulen nicht der Eichrechtskonformität. Gleiches gilt auch, wenn die Versteuerung des geldwerten Vorteils wieder greift. Ein MID-zertifiziertes Messsystem (Measurements Instruments Directive) ist vollkommen ausreichend.
Bei Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, die am Unternehmensstandort geladen werden, gelten die Regelungen für das Laden durch Besucher.
Will der Arbeitnehmer seinen Elektro-Firmenwagen auch zu Hause laden, ist es wichtig nachzuweisen, dass der gesamte Ladestrom durch das Firmenfahrzeug verursacht wurde. Eine Abrechnung mit dem Unternehmen kann dann durch den MID-zertifizierten Zähler erfolgen, der zwischen Ladesäule und Hausanschluss angebracht wurde. Sind mehrere Elektrofahrzeuge im Haushalt vorhanden, aber ist nur eines davon ein Firmenwagen des abzurechnenden Unternehmens, ist entscheidend, welchen Nachweis der Arbeitgeber für die Abrechnung verlangt.
Um den Aufbau einer eichrechtskonformen Ladesäule beim Mitarbeiter zu vermeiden, können beispielsweise Abrechnungsmodelle mit Pauschalen oder Tankgutscheinen gewählt werden.
Laden durch einen Besucher
Ist das Laden für Besucher oder Kunden kostenpflichtig, muss die Ladesäule dem Eichrecht entsprechen. Gleiches gilt für Parkflächen mit Ladesäulen, die öffentlich zugänglich sind und von jedermann genutzt werden können.
Eine Übersicht weiterer Beispiele, wann eichrechtskonforme Ladesäulen erforderlich sind und wann das Mess- und Eichrecht aus als Ladesäulenbetreiber einzuhalten ist, hat die Eichdirektion des Landes Hessen zusammengestellt.