Anlieger frei: Wann ist die Durchfahrt erlaubt?

Im Straßenverkehr gibt es sowohl als Dienstwagenfahrer als auch privat viele Regelungen und Vorschriften zu beachten. Eine davon ist die Bedeutung von Verkehrs- und Vorschriftszeichen. Die Zusatztafel „Anlieger frei“ wird oft in Verbindung mit dem Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“ aufgestellt. Welche Regelungen gelten dann, für wen ist die Durchfahrt erlaubt und welche Bußgelder drohen bei Missachtung? Wir fassen das Wichtigste rund um das Schild „Anlieger frei“ zusammen.

Anlieger frei: Rechtliche Grundlagen & Bedeutung

Das Verkehrszeichen „Anlieger frei“ (1020-30) ist ein zur Gruppe der Personendarstellungen (1020–1039) zugehöriges Zusatzzeichen, welches im Straßenverkehr meist mit den Verkehrsschildern 250 „Durchfahrt für alle Fahrzeuge“ und 255 „Verbot für Krafträder“ in Erscheinung tritt. Dabei handelt es sich um Vorschriftszeichen (Ge- und Verbote) gemäß Paragraf 41 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Straßen, bei denen die Durchfahrt für alle oder bestimmte Fahrzeuggruppen gesperrt ist, können mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ für die Personengruppe „Anlieger“ zugänglich gemacht werden. In der Regel ist die Verkehrsberuhigung der Grund für Anliegerstraßen. Die Befugnis dafür wird in Paragraf 45 StVO aufgeführt:

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. […]

(§ 45 Abs.1 StVO)

 

Zusatzzeichen_1020-30_Anlieger_frei

Bild: Zusatzzeichen Nr. 1020-30 „Anlieger frei“

Eingeführt wurde das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ im Rahmen der Gestaltungsnovelle von Verkehrszeichen im Jahr 1992. Bereits seit den 1980er Jahren hat sich die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) mit der Neugestaltung der Verkehrszeichen beschäftigt. Am 01. Juli 1992 wurden die Änderungen durch die Elfte Verordnung zur Änderung der StVO in Kraft gesetzt. Beim Zusatzzeichen „Anlieger frei“ handelt sich um ein weißes Schild mit schwarzer Rahmung und Schrift. Für den Einsatz im Straßenverkehr ist es in drei verschiedenen Abmessungen einsetzbar: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.

Es gibt weitere Varianten des Zusatzzeichens „Anlieger frei“, die ebenfalls in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen im Straßenverkehr angebracht werden können:

Zusatzzeichen_1020-11_Schwerbehinderte_mit_Parkausweis_Nr._..._freiZusatzzeichen_1020-32_Anwohner_mit_Parkausweis_Nr._..._frei Zusatzzeichen_1020-12_Radfahrer_und_Anlieger_frei Zusatzzeichen_1020-31_Anlieger_oder_Parken_frei 

Bilder: Zusatzzeichen Nr. Zusatzzeichen 1020-11 „Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei“, Zusatzzeichen 1020-12 „Radfahrer und Anlieger frei“, Zusatzzeichen 1020-31 „Anlieger oder Parken frei“, Zusatzzeichen 1020-32 „Anwohner mit Parkausweis Nr. ... frei“

Anlieger = Anwohner und Besucher?

Eine gesetzliche Definition, was mit „Anlieger“ gemeint ist, gibt es nicht und der Begriff wird auch nicht wörtlich in der StVO erwähnt. Der ADAC gibt jedoch an, dass sich eine Definition im gängigen Sprachgebrauch etabliert hat:

Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss.“

(ADAC.de 2020)

Entsprechend sind damit zunächst einmal Grundstückseigentümer und Anwohner gemeint. Aber auch Besucher „haben ein Anliegen“ die Straße zu befahren. So sieht es zumindest der Bundesgerichtshof und argumentiert, dass es sich bei „Anlieger“ nicht nur um dort ansässige Anwohner handeln muss, sondern um den Verkehr allgemein, der ein Anliegen hat (09.07.1965- 4 StR 191/65). Somit genügt die Absicht, jemanden in der betroffenen Straße (oder dem betroffenen Grundstück) besuchen zu wollen, um diese als Anlieger befahren zu dürfen. Auch Handwerker oder Bauarbeiter, die eine handwerkliche Tätigkeit vollrichten müssen, gelten als Anlieger.

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Wann ist bei „Anlieger frei“ die Durchfahrt erlaubt?

Wie bereits geschildert, ist das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oftmals in Verbindung mit dem Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“ aufgestellt. Für Verkehrsteilnehmer ist die Straße entsprechend gesperrt. Die Ausnahme gilt für Personen mit einem Anliegen. Also Personen, die dort beispielsweise wohnen, arbeiten oder jemanden privat oder geschäftlich besuchen. Auch Gäste eines Hotels oder Arztpatienten dürfen die Straße zum Zielort befahren und auch dort parken. Denn sind die Zusatzzeichen „Anlieger oder Parker frei“ oder „(Anwohner) mit Parkausweis Nr. frei“ aufgestellt, ist auch das Parken in den Bereichen zulässig. Das gilt natürlich auch nur in den Zonen, in denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist und nicht im generellen Halte- oder Parkverbot.

Keine gute Idee ist allerdings, das Fahrzeug dauerhaft in einer solchen Straße mit dem Zusatz „Anlieger frei“ zu parken. Denn das „Verbot für alle Fahrzeuge“ gilt nicht nur im fließenden, sondern auch im ruhenden Verkehr – so ein Beschluss des OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 358/91 – (OWi) 147/91 l). Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Aber hat nicht jeder, der durch die Straße fahren möchte, ein Anliegen? Nicht zwangsläufig. Die Polizei und Behörden differenzieren durchaus. Es muss ein triftiger Grund vorliegen, warum man eine Straße mit dem Hinweis „Anlieger frei“ durchqueren oder dort parken möchte. Unglaubwürdige Aussagen wie „ich möchte die Anwohner im roten Haus besuchen“ werden vermutlich nicht durchgehen. Auch die Straße als eine Abkürzung zu nutzen, ist keine gute Idee. Wird man von der Polizei angehalten und hat keine überzeugenden Gründe, muss auch hier mit einem Bußgeld gerechnet werden.

In einem Fall stufte das OLG Oldenburg in einem Beschluss (2 Ss (OWi) 213/17, vom 09.08.2017) die Aussage eines Lkw-Fahrers als unglaubwürdig ein und bestätigte den vorher ausgestellten Bußgeldbescheid in Höhe von 75 Euro. Der Lkw-Fahrer eines 3,5-Tonners hatte behauptet, dass in einer Straßen Baustoffe ausliefern müsste, wollte aber weder Namen noch Anschrift des angeblichen Kunden aufgrund von „Schutz der Privatsphäre“ herausgeben. Die Durchfahrt für 3,5-Tonner war jedoch nicht zulässig.

Bußgelder bei Verstoß

Wer das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ missachtet und trotz Fahrverbot eine Straße oder einen Bereich befährt, muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:

Vergehen

Strafe

Durchfahren eines mit dem Verkehrszeichen 350 gekennzeichneten Bereits (kein Anlieger)

 

- Mit einem Pkw (über 3,5 t), Wohnmobil oder Pkw mit Anhänger

20 €

- Mit einem Motorrad

15 €

- Mit einem Lkw über 3,5 t

75 €

- Mit einem Fahrrad

15-25 € (Behinderung: 15 €, Gefährdung: 20 €, Sachbeschädigung: 25 €)

Parken trotz Verbot (kein Anlieger)

 

- Kfz mit Behinderung

35 €

- Länger als drei Stunden

35 €

 

 


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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