Der Rundfunkbeitrag im Unternehmen und beitragspflichtige Dienstwagen

Erst kürzlich hat eine Expertenkommission über die Höhe des Rundfunkbeitrags beraten und die Empfehlung an die Bundesländer übergeben. Diese könnten bereits im März die empfohlene Erhöhung des Beitrags um 86 Cent ab dem kommenden Jahr beschließen. Das betrifft nicht nur die Privathaushalte, sondern auch Unternehmen und betrieblich genutzte Fahrzeuge. Wir schauen uns die betrieblichen Rundfunkgebühren einmal genauer an und fassen die Regelungen für den Rundfunkbeitrag bei Dienstwagen zusammen.

Rundfunkbeitrag: Gesetzliche Grundlagen

Beim Rundfunkbeitrag, häufig auch noch als Rundfunk- oder GEZ-Gebühren bezeichnet, handelt es sich um einen bestimmten Geldbetrag, der der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland dient. Die Regelungen rund um den Rundfunkbeitrag sind im gleichnamigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Dieser ist wiederum Teil des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien aller Bundesländer. Seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Jahr 2013 (löste den bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag ab) gilt der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag. Demzufolge wird der Beitrag nicht mehr pro Endgerät ermittelt, sondern pro ortsfester Raumeinheit - also Wohnung beziehungsweise Betriebsstätte - erhoben. Aktuell liegt der Rundfunkbeitrag bei monatlich 17,50 Euro.

Medienstaatsvertrag ab September 2020?

Noch in diesem Jahr könnte es zu einer Ablösung des jetzigen Staatsvertrags kommen. Dafür sorgt eine Vorgabe auf europäischer Ebene (AVMD-Richtlinie), die im September 2020 die Standards für Mediendienste in den europäischen Ländern angleichen möchte. Der deutsche Medienstaatsvertrag soll in diesem Rahmen auch auf die heutigen Medienangebote und das Nutzungsverhalten abgestimmt werden. Der jetzige Vertrag gibt keine Auskünfte über die Regelungen bei Internetplattformen wie YouTube beziehungsweise Google oder Facebook. Für freie Medienschaffende im Internet beispielsweise könnte das eine Reduzierung bürokratischer Hürden im Kontext des Rundfunkbeitrags bedeuten.

 

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Rundfunkgebühren im Unternehmen

Neben privaten Haushalten sind gemäß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch Unternehmen dazu verpflichtet, pro Betriebsstätte Rundfunkbeiträge abzuführen. Eine Betriebsstätte ist in dem Fall als „ortsfreie Raumeinheit“ zu verstehen, „die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist“ (Rundfunkbeitrag.de 2017). Dazu gehören beispielsweise „ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Amt, ein Krankenhaus oder ein landwirtschaftlicher Betrieb“ (ebd. 2020). Zudem können auch Verkaufsflächen innerhalb einer Raumeinheit als separate Betriebsfläche betrachtet werden. Die Höhe des zu entrichteten Beitrags richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte. Die Unternehmen können dabei zwischen zwei unterschiedlichen Zählweisen (A und B) wählen. Demnach werden entweder alle Beschäftigten ohne Differenzierung in Voll- und Teilzeitbeschäftigte oder mit Differenzierung berücksichtigt. Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden bei der Betrachtung außen vor gelassen. Aus den Vorgaben ergibt sich folgende Staffelung:

Staffel

Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte (Voll- und Teilzeitmitarbeiter)

Anzahl der Beiträge

Monatsbeitrag (in €)

1

0 – 8

1/3

5,83*

2

9 – 19

1

17,50

3

20 – 49

2

35,00

4

50 – 249

5

87,50

5

250 – 499

10

175,00

6

500 – 999

20

300,00

7

1.000 – 4.999

40

700,00

8

5.000 – 9.999

80

1.400,00

9

10.000 – 19.999

120

2.100,00

10

Ab 20.000

180

3.150,00


(Tabelle angelehnt an
rundfunkbeitrag.de 2017)

*Um kleine Unternehmen von bis zu acht Mitarbeitern zu entlasten, müssen diese nur ein Drittel des Beitrags bezahlen.

Es sind jedoch nicht alle Betriebsstätten von der Regelung betroffen. Bei bestimmten ortsfesten Raumeinheiten entfällt die Anmeldepflicht zum Rundfunkbeitrag. Dazu zählen unter anderem Büros, die sich in einer bereits beitragspflichtigen Wohnung befinden, Räumlichkeiten ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, wie zum Beispiel Lagerhallen oder ehrenamtlich genutzte Betriebsstätten. 

Die von Unternehmen zu bezahlenden Rundfunkbeiträge sind Betriebsausgaben und können daher, anders als bei Privathaushalten, abgesetzt werden.

Rundfunkbeiträge bei Dienstwagen?

Neben den bereits genannten Beiträgen pro Betriebsstätte müssen Unternehmen zusätzlich noch Rundfunkbeiträge für Dienstwagen entrichten, denn „grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig“ (ebd.). Gemäß Bundesverfassungsgericht reicht die mögliche Nutzung von Medien und ein damit verbundener, erwerbswirtschaftlicher Vorteil schon als Grundlage aus, um Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge als beitragspflichtige Raumeinheiten zu verstehen. Bei Dienstwagen kann dies beispielsweise bereits den Empfang von Verkehrsmeldungen meinen. Pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Fahrzeug beitragsfrei. Für jedes weitere Fahrzeug wird ein Drittel des Rundfunkbeitrags, sprich 5,83 Euro, pro Fahrzeug pro Monat berechnet. Ausnahmen gibt es jedoch auch hier. Von der Anmeldepflicht befreit sind:

  • zwei- bzw. dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Anhänger,
  • Traktoren,
  • land- und forstwirtschaftliche Maschinen,
  • Kraftfahrzeuge, die nicht länger als 30 Tage im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden und weniger als 200 km gefahren sind,
  • Kraftfahrzeuge, die für Prüfungs- oder Probefahrten (ausgenommen Vorführwagen der Klasse M) genutzt werden.

Sind die Firmenfahrzeuge auch für private Fahrten nutzbar, müssen die Mitarbeiter nicht nochmal einen Beitragsanteil für die „private Nutzung“ bezahlen. Die Pflicht liegt allein beim Halter des Dienstfahrzeugs, also dem Unternehmen. Der Beitragsservice bietet auf seiner Internetseite einen Beitragsrechner an, mit dem Unternehmen ihren zu zahlenden Rundfunkbeitrag ermitteln können.

Selbstständiger und Freiberufler: Rundfunkbeitrag bei dienstlich genutztem Fahrzeug

Arbeiten Selbstständige und Freiberufler von zu Hause aus, welches bereits als beitragspflichtige Einheit angemeldet ist, bleiben diese Räumlichkeiten vom Rundfunkbeitrag befreit. Anders sieht es jedoch bei teils dienstlich genutzten Fahrzeugen aus. Da gilt auch für Selbständige der Beitrag in Höhe von 5,83 Euro pro Monat pro dienstlich genutztem Fahrzeug.

Werden Kraftfahrzeuge ausschließlich dienstlich genutzt, lässt sich der Rundfunkbeitrag als Werbungskosten gemäß Paragraf 9 Absatz 1 des Einkommensteuergesetztes (EstG) absetzen. Bei einem Verkauf der beitragspflichtigen Dienstfahrzeuge muss sich das Fuhrparkmanagement beziehungsweise der Fahrzeughalter zudem aktiv um die Abmeldung des Fahrzeugs beim Beitragsservice, der ehemaligen Gebühreneinzugszentrale, kümmern. Eine automatische Weiterleitung erfolgt nicht. Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzeitig, müssen die geforderten Beiträge für das bereits veräußerte Fahrzeug trotzdem vom Unternehmen getragen werden. Das bestätigt auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts München. Die Klägerin forderte bereits beglichene Gebühren von den Landesrundfunkanstalten zurück, weil sie der Meinung war, dass die Beitragspflicht mit Veräußerung des Fahrzeugs erloschen war (Az.: M 19 K 16.5745). Die Klage ist jedoch abgewiesen worden.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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