Arten von Fahrzeugprüfungen: DGUV Grundsätze

Es gibt verschiedene Arten von Fahrzeugprüfungen: Die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal und auf Betriebssicherheit. Diese beruhen auf zwei Vorgaben der DGUV. Beide Grundsätze im Überblick.

Inhaltsverzeichnis:

Arten der Fahrzeugprüfung

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat für den Fachbereich Fahrzeuge eine Vielzahl relevanter Regelungen erstellt. Die Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen teilen sich in zwei Vorgaben, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70) unterliegen: Dem DGUV Grundsatz 314-002 Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal und dem DGUV Grundsatz 314-003 Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit. Diese beiden Arten von Prüfungen sind auch für das Fuhrparkmanagement von Bedeutung.

Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

Bei DGUV Grundsatz 314-002 handelt es sich um eine Durchführungsanweisung, die in Paragraf 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 70) begründet ist. Dort steht:

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Absatz 2 legt zudem fest:

(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Das ist zu prüfen

Der Fahrer hat das Fahrzeug auf verschiedene Prüfpunkte zu untersuchen. Was genau vor der Fahrt kontrolliert werden muss, haben wir in den folgenden Beiträgen übersichtlich zusammengefasst:

Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Auch die Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit wird durch die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ begründet. In Paragraf 57 der Unfallverhütungsvorschrift heißt es:

(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. 

In Paragraf 57, Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge heißt es zudem:

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren."

Sachkundige können geeignete Mitarbeiter des Fahrzeughalters oder aber externe Beauftragte Technischer Überwachungsorganisationen (TÜO) oder von Kfz-Werkstätten sein. Welche Qualifikationen ein Sachkundiger mitbringen muss, lesen Sie in unserem zugehörigen Beitrag:

Das Ergebnis ist sowohl vom Prüfer als auch vom Fahrzeughalter bzw. einer vom Fahrzeughalter beauftragten, verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Aus den Prüfergebnissen müssen folgende Punkte ersichtlich werden:

  • Umfang der Prüfung,
  • noch ausstehende Teilprüfungen,
  • festgestellte Mängel,
  • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb entgegenstehen,
  • Prüfdatum,
  • Name und gegebenenfalls Anschrift des Prüfers. 

Das ist zu prüfen

Die Prüfung auf Betriebssicherheit unterteilt sich in Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung. Im Rahmen jeder Prüfung findet eine (getrennte) Betrachtung der Bereiche Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit statt. Denn: Betriebssicherheit = Arbeitssicherheit + Verkehrssicherheit.

Für die Prüfung auf Betriebssicherheit durch Sachkundige können Prüflisten hinzugezogen werden, die als Anhaltspunkte dienen sollen. Ihr Umfang ist abhängig von betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten. 
 Welche Fahrzeuge laut Basis-Prüfliste kontrolliert werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag:

Ergänzend dazu steht den Sachkundigen eine Ergänzungs-Prüfliste für Sonderfahrzeuge wie Kraftomnibusse oder Kühlfahrzeuge zur Verfügung. Die empfohlenen Prüflisten können ebenfalls bei den Berufsgenossenschaften bestellt werden oder bspw. hier nachgelesen werden.

HU ist nicht gleich Fahrzeugprüfung nach UVV

Eine weitere Art der Fahrzeugprüfung ist die Hauptuntersuchung (HU). Die Pflicht zur Durchführung der HU beruht auf keinem DGUV Grundsatz, sondern ergibt sich aus Paragraf 29 StVZO.

Es gibt aber Überschneidungen zwischen der HU und der Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit, auch UVV-Fahrzeugprüfung genannt. Im Rahmen der HU wird das Fahrzeug auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges überprüft. Daher ist bei einer parallel stattfindenden Hauptuntersuchung dieser Bereich schon abgedeckt. Trotzdem muss das Fahrzeug zusätzlich auf seinen arbeitssicheren Zustand kontrolliert werden.

Weitere Informationen zur HU bzw. TÜV-Prüfung finden Sie hier:

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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