Aktuelle Steueränderungen ab 2019 für dienstlich genutzte Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge, betriebliche Fahrräder und Jobtickets

Am 08.11.2018 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Ab dem 01. Januar 2019 bringt dies grundlegende Änderungen für die steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit sich, die als Dienstwagen eingesetzt werden. Daneben wurden zugleich die Steuerbefreiung für die Privatnutzung betrieblicher Fahrräder geregelt und die Steuerbefreiung des Jobtickets wieder eingeführt.

Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität

Die wesentlichen Änderungen betreffen die 1-Prozent-Methode und die Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität vereinbart. Diese werden nunmehr umgesetzt durch die Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen. Für die steuerliche Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt nach Paragraf 8 Abs.2 Satz 2 EStG die Regelung in Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der nunmehr neu gefasst worden ist.

Nach der sog. 1-Prozent-Methode war bisher ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs. Für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen gab es einen zusätzlichen Nachteilsausgleich, um die hohen Anschaffungskosten der Batteriesysteme auszugleichen. Aus einer gestaffelten Tabelle ergab sich abhängig von der Batterieleistung der jeweilige pauschale Minderungsbetrag, um den der Listenpreis dieser Fahrzeuge zu mindern war. Dieser bisherige Nachteilsausgleich gilt weiterhin für bis zum 31.12.2018 und ab dem 01.01.2022 angeschaffte oder geleaste Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.

Halbe Bemessungsgrundlage - Was ist die „neue 0,5-Prozent-Methode“?

Ab dem 01. Januar 2019 gilt für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur noch die Hälfte der Bemessungsgrundlage, was faktisch 0,5 Prozent statt einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises gleichkommt. Auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage durch die Aufwendungen (AfA) für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sodass entsprechend z. B. Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. In zeitlicher Hinsicht gilt die Neuregelung für Elektro- und die extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Die Neuregelung ist ferner nur dann anwendbar, wenn die genannten Fahrzeuge zugleich auch die Vorgaben der Definition des Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EMoG) erfüllen. Verbindliche Vorgabe für den Genuss steuerlicher Vergünstigungen sind für Hybridfahrzeuge damit

  • eine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern (Nr. 2) oder
  • eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer (Nr. 1).

Der neue Steuervorteil kommt also nicht undifferenziert allen Hybridfahrzeugen zu Gute. Ob das betreffende Fahrzeug die entsprechenden Anforderungen des EMoG erfüllt, ist aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersichtlich.

Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Für den Bereich der Besteuerung von Dienstfahrrädern und dienstlichen E-Bikes gab es bislang nur eine allgemeine Verwaltungsanweisung, die der 1-Prozent-Regelung bei Dienstwagen entsprach. Der neue Paragraf 3 Nr. 37 EStG führt insoweit eine allgemeine Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer ein, und zwar sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Zudem wurden damit zusammenhängende Arbeitgeberleistungen steuerfrei gestellt, wie der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung in Paragraf 3 Nr. 46 EStG. Die Regelung soll das umweltfreundliche Engagement der Fahrradnutzer und deren Arbeitgeber honorieren, die eine private Nutzung sowie die Nutzung für Wegefahrten und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Für den begünstigten Arbeitnehmer bedeutet die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils zugleich auch Sozialversicherungsfreiheit, was einen attraktiven finanziellen Anreiz darstellt.

Sobald ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich jedoch als Kraftfahrzeug einzustufen ist, weil der Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt, gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zum geldwerten Vorteil nach den Regelungen für die allgemeine Dienstwagenbesteuerung. Auch hier kommt die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung zur Anwendung, die ab dem 01.01.2019 gilt.

Steuerbefreiung für das Jobticket wieder eingeführt

Ab dem 01.01.2019 wurde schließlich das Jobticket wieder eingeführt. Dies ergibt sich aus dem neuen Paragraf 3 Nr. 15 EStG zur Steuerbegünstigung von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Wegefahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Die Steuerbegünstigung wurde außerdem auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs wird davon jedoch nicht umfasst.

Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis wird durch die Worte „im Linienverkehr" ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale verhindert eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Auf Aktualität geprüft am 15.12.2020.
Hinweis: Dieser Beitrag ist nur noch „rechtshistorisch“ relevant für die damals eingetretenen Änderungen. Inzwischen wurden die steuerlichen Regelungen zur Elektromobilität erneuert.

 

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