E-Fahrzeuge, Dienstfahrrad und Co.: Diese Steueränderungen gelten 2020

Am 17. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Dies bringt seit dem 01.01.2020 im Wesentlichen Änderungen bei der Besteuerung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen mit sich. Darüber hinaus hat das BMJV am 14. Januar 2020 den schon länger erwarteten Referentenentwurf für das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes veröffentlicht, der gesetzliche Hemmnisse bei der Schaffung von Ladeinfrastruktur in Wohnungseigentumsanlagen beheben soll. Beides soll die Rahmenbedingungen für die Elektromobilität in Deutschland nachhaltig verbessern.

Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität

Die wichtigste Maßnahme ist sicherlich die Verlängerung der befristeten Regelung für die Dienstwagenbesteuerung (Halbierung der Bemessungsgrundlage) bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder eines betrieblichen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Durch das Klimapaket 2030 der Bundesregierung wurde neben der Verlängerung der Regelung auch die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge geregelt. Für die Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung gelten demnach 0,25 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge überhaupt keine Kohlendioxidemission haben und ihr Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro* liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten ab dem 01.01.2020 die folgenden Regelungen zur halbierten Bemessungsgrundlage bei der Pauschalbesteuerung:

Anschaffung

CO2-Emission / km

oder reine elektrische Reichweite

Regelung

01.01.2019 bis 31.12.2021

Max. 50 Gramm CO2/km

Mind. 40 km

§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 2 EStG;

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EMoG

01.01.2022 bis 31.12.2024

Max. 50 Gramm CO2/km

Mind. 60 km

§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 4 EStG

01.01.2025 bis 31.12.2030

Max. 50 Gramm CO2/km

Mind. 80 km

§ 6 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Nr. 5 EStG

 

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten, das heißt der insgesamt entstandenen Aufwendungen, die Anschaffungskosten oder vergleichbare Kosten (z. B. Miete oder Leasingraten) für die betroffenen Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte der Kosten anzusetzen.

In Ergänzung hierzu wurde auch die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung verlängert.

*Aktualisierung: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 wurde die Kaufpreisgrenze auf einen Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro angehoben (Paragrafen 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).

Neu: Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge, Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Für seit dem 1.1.2020 angeschaffte Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Paragraf 7 Abs. 1 EStG auch eine Sonderabschreibung (§ 7c EStG) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Unter Elektronutzfahrzeuge fallen Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Mindest-Nutzlast von 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads geschaffen (§ 3 Nr. 37 EStG). Der vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist) ist steuerfrei. Diese Regelung war zunächst von 2019 bis 2021 befristetet und wurde nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert. Dies ist in den Paragrafen 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG geregelt. Vorgesehen ist ferner eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads. Dies bedeutet, dass eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, im Rahmen der betrieblichen Einkünfte außer Ansatz bleibt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG).

Daneben ist seit dem 01.01.2020 eine Pauschalierung der Lohnsteuer (25 Prozent) möglich, wenn einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder vergünstigt übereignet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Steuerbefreiung für das Jobticket verlängert

Das seit dem 01.01.2019 wieder eingeführte Jobticket wurde verlängert. Bekommt der Arbeitnehmer ein Jobticket für Wegefahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach Paragraf 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Bei Jobtickets gibt es außerdem eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Wird das Jobticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben, kann dieser Sachbezug vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG (= Werbungskosten) angerechnet.

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt

Weitere begünstigende Maßnahmen sind u. a. steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer: Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag für notwendige Mehraufwendungen in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit in einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, können diese höheren Kosten angesetzt werden.

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden gleichfalls erhöht (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Bei Abwesenheiten von 24 Stunden ist eine Erhöhung von 24 Euro auf 28 Euro sowie für An- und Abreisetage und für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit ist eine Erhöhung von 12 Euro auf 14 Euro vorgesehen. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer beruflich außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.

 

Auf Aktualität geprüft am 27.01.2021

 

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