Schlüsselzahlen im Führerschein im Überblick

Im Rahmen der Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat die Europäische Union eine Richtlinie für die Angleichung aller Führerscheine der Mitgliedsstaaten erstellt. Darin ist festgelegt, wie die Führerscheine europaweit auszusehen haben, welche Sicherheitsmerkmale sie enthalten und welche Pflicht-Eintragungen vorhanden sein müssen. Dazu gehören auch die Schlüsselzahlen auf der Rückseite des EU-Kartenführerscheins. Wir fassen zusammen, was unter Schlüsselzahlen bzw. Schlüsselnummern im Führerschein allgemein zu verstehen ist und welche Nummern welche Bedeutung haben.

Inhaltsverzeichnis:

Welche Schlüsselzahlen gibt es?

In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG werden die Beschränkungen, Auflagen sowie Zusatzangaben (wie z. B. gesundheitliche Beeinträchtigungen) für den Führerschein geregelt. Diese werden in Form von Schlüsselzahlen bzw. „harmonisierten Gemeinschaftscodes“ zwischen 01 und 99 in Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins eingetragen. Betrifft die Beschränkung nur einzelne Führerscheinklassen, wird die Schlüsselnummer lediglich in der entsprechenden Zeile eingetragen. Schlüsselzahlen, die übergreifend für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, beispielsweise gesundheitliche Einschränkungen, werden hingegen unter der Tabelle mit den Führerscheinklassen festgehalten.

Führerschein ab 2013 Rückseite

Die EU-Richtlinie legt zwar die gemeinsamen Codes fest, deren eigentliche Ausführung wird jedoch durch die jeweiligen nationalen Rechtsverordnungen bestimmt. Grundsätzlich wird zwischen den Schlüsselzahlen der EU, die seit der europäischen Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts am 1. Januar 1999 bestehen, und nur national gültigen Schlüsselzahlen unterschieden. Die Schlüsselzahlen der EU bestehen in der Regel jeweils aus einem zweistelligen „Hauptschlüssel“, der eine Überkategorie bildet. Je nach Bedarf oder Differenzierung werden diese Überkategorien jedoch nochmal um zwei weitere Stellen ergänzt. Die nationalen Schlüsselzahlen in Deutschland beispielsweise werden gemäß Paragraf 25 Fahrererlaubnisverordnung (FeV) und der dazu gehörigen Anlage 9 FeV geregelt und sind in der Regel dreistellig.

Die Schlüsselzahlen existierten erstmals auf den EU-Kartenführerscheinen. Auf den alten rosafarbenen und grauen Führerscheinen sind diese Zusätze noch in Textform aufgeführt (Beispiel: „Eine geeignete Sehhilfe ist zu tragen”). Seit Mai 2021 werden Schlüsselzahlen, die für Berufskraftfahrer relevant sind, nicht mehr auf der Führerscheinrückseite vermerkt, sondern im neuen Fahrerqualifikationsnachweis.

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Schlüsselzahlen im Überblick

Harmonisierte Schlüsselzahlen der EU

Schlüsselzahl

Erklärung

01

Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille              

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …

05.03

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

05.05

Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

Kein Alkohol

10

Angepasste Schaltung

15

Angepasste Kupplung

20

Angepasste Bremsmechanismen

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

30

Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35

Angepasste Bedienvorrichtungen

40

Angepasste Lenkung

42

Angepasste(r) Rückspiegel

43

Angepasster Fahrersitz

44

Anpassungen des Kraftrades:

44.01

Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel

44.02

(Angepasste) handbetätigte Bremse

44.03

(Angepasste) fußbetätigte Bremse

44.04

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung

44.06

Angepasster Rückspiegel

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45

Kraftrad nur mit Beiwagen

46

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

50

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)

70

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)

Weitere Details dazu im Beitrag zur Schlüsselzahl 70.

71

Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)

72

Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*

73

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*

75

Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*

76

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*

77

Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*

78

Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss

79 (...)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Ges.masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Ges.masse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

79 (L ≤ 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

90

Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

Weitere Informationen zur Schlüsselzahl 95 in unserem Beitrag.

Hinweis:

Seit Mai 2021 wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein eingetragen. Dafür steht ein separates Ausweisdokument, der Fahrerqualifizierungsnachweis, zur Verfügung. Hintergrund ist eine Änderung im EU-Recht. In Führerscheinen bis Mai 2021 steht die Schlüsselzahl 95 weiterhin auf der Führerscheinrückseite, bis die Qualifikation abläuft. Bei Erneuerung erhält der Berufskraftfahrer den Fahrerqualifizierungsnachweis, in welchem die Schlüsselzahl 95 künftig eingetragen wird.

Mehr Informationen zum Fahrerqualifizierungsnachweis:

96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.

196

Berechtigt Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B zum Fahren von 125 ccm-Motorrädern in Deutschland.

 


Nationale Schlüsselzahlen in Deutschland

Schlüsselzahl

Erklärung

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

171

Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste

172

Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

174

Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

175

Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3

176

Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein

178

Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

179

Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden

180

(weggefallen)

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)

182

Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

183

(weggefallen)

184

Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und

2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und

c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

185

Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

186

Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

187

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

188

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

189

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

190

Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

191

Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

192

Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

193

Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

194

Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

195

Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5s StVG Gebrauch gemacht haben.

196

Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

197

Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17 FeV).


Quelle: BMVI

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

Neue Schlüsselzahl 197

Seit dem 01. April 2021 wird Fahrschülern ermöglicht, die Fahrprüfung mit einem Automatikfahrzeug zu absolvieren und trotzdem einen Schaltwagen zu führen, wenn zusätzliche Fahrstunden absolviert wurden und ein Befähigungsnachweis gemäß Anlage 7 FeV vorliegt. Mit dem neuen "B197 Führerschein" möchte die Regierung das Fahren von Automatikwagen wieder attraktiver machen und hat dafür den Paragrafen 17a der FeV geschaffen. Bisher galt bereits seit Mitte der 80er Jahre: Wer die praktische Fahrprüfung mit einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert hat, durfte ausschließlich mit Automatikfahrzeugen fahren. Im Führerschein wurde dies durch die Schlüsselzahl 78 kenntlich gemacht.  Wie auch vor 1986 wird die Regelung nun wieder gelockert. Nicht nur Führerscheinanwärter profitieren davon, auch Inhaber eines Führerscheins, der noch die Eintragung 78 erhält. Sie können den Führerschein umschreiben lassen und die Schlüsselzahl197 erwerben. Dafür muss jedoch auch der Befähigungsnachweis erbracht werden.

Überwachung von Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen

Manche Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen sind nur begrenzt gültig und müssen in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Nur gültige Führerscheinklassen und Schlüsselzahlen berechtigen den Fahrer dazu, die Fahrzeuge, die unter die jeweilige Fahrerlaubnisklasse fallen, fortzubewegen. Ist eine Klasse abgelaufen und der Fahrer fährt dennoch die jeweiligen Fahrzeuge, macht er sich strafbar. Bei Dienstwagen drohen auch dem Arbeitgeber des Fahrers weitreichende Konsequenzen, weil er als Halter des Fahrzeugs für seine Fahrer verantwortlich ist. Aus diesem Grund muss das Unternehmen auch regelmäßige Führerscheinkontrollen durchführen, die sicherstellen, dass die Mitarbeiter nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis unterwegs sind. Diese Kontrolle schließt nicht nur die allgemeine Gültigkeit des Führerscheins ein, sondern auch die der Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselnummern.

Der Arbeitgeber muss auch die Gültigkeit des für Berufskraftfahrer relevanten Fahrerqualifizierungsnachweises im Blick behalten. Der Nachweis muss jedoch nicht in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, genügt es, die Fristen und somit den Ablauf des Fahrerqualifizierungsnachweises zu kontrollieren. Im Gegensatz zum Führerschein bestätigt der Fahrerqualifizierungsnachweis jedoch nicht, dass der Fahrer über eine Fahrerlaubnis verfügt. Daher sollten sich Arbeitgeber den Fahrerqualifizierungsnachweis immer nur gemeinsam mit dem Führerschein vom Berufskraftfahrer vorzeigen lassen.

Bei LapID läuft nicht nur die Führerscheinkontrolle, sondern auch die Fahrerlaubnisklassen- und Schlüsselzahlenüberwachung automatisch ab. Die Erfassung erfolgt bei der Fahreranlage im System und die Überwachung bei der Führerscheinkontrolle. Die Fahrer werden automatisch daran erinnert, wenn der Ablauf ihrer Führerscheinklasse bevorsteht. Der Eskalationsempfänger, wie z. B. Pförtner oder Vorgesetzter, wird informiert, sobald eine Klasse bei einem Fahrer abgelaufen ist.

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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