Corona-Krise: Auswirkungen auf das Fuhrparkmanagement im Überblick

So einiges hat sich in den vergangenen Wochen im Alltag verändert. Es gibt strikte Hygienevorschriften, Kontaktverbote oder sogar Ausgangsbeschränkungen. Masken und Handschuhe werden mehr und mehr zur Gewohnheit und die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern lernen sogar die Jüngsten der Gesellschaft – selbstverständlich nur beim Homeschooling durch Mama und Papa. Unser Leben wurde durch Corona also ordentlich auf den Kopf gestellt und soll in den kommenden Wochen wieder zurück zur „Normalität“ kehren. Doch wie sieht es eigentlich bei Fuhrparkverantwortlichen aus? Was hat sich bei ihnen durch Corona verändert, was ist gleichgeblieben? Wir verschaffen Ihnen einen Überblick.

Führerscheinkontrollen möglich?

Zu einer der wichtigsten Halterpflichten gehört die regelmäßige Führerscheinkontrolle. Bei derzeit vorherrschenden Kontaktverboten scheint die Kontrolle jedoch nicht umsetzbar, vor allem dann nicht, wenn Fahrer und Fuhrparkverantwortliche persönlich in Kontakt treten müssen. Die Pflicht zur Durchführung der Führerscheinkontrolle bleibt jedoch auch während einer Pandemie bestehen – sprich, es muss eine Lösung dafür gefunden werden. Wie genau diese aussehen kann und was bei der Führerscheinkontrolle während der Corona-Krise zu beachten ist, damit hat sich unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer näher auseinandergesetzt:

Fuhrpark-Termine wahrnehmen?

Eine weitere wichtige Frage, die sich Fuhrparkverantwortliche im Kontext von Corona stellen, ist, inwieweit fuhrparkrelevante Termine wahrgenommen werden können. Denn schließlich greifen auch hier die derzeitigen Einschränkungen bei persönlichem Kontakt.

Beispiele für anstehende Termine sind:

  • Fahrzeugprüfung nach UVV
  • Hauptuntersuchung (HU)
  • Ersteinweisung
  • Veranstaltungen zur Fahrerunterweisung
  • Fahrzeugübergaben

Die gute Nachricht ist, dass solche Termine derzeit grundsätzlich wahrgenommen werden können (Stand: April 2020). Voraussetzungen sind, dass die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten werden. Werkstätten und Prüfstellen wie TÜV oder DEKRA haben weiterhin geöffnet, sodass Wartungs- und Instandhaltungstermine nach wie vor möglich sind. Zudem gewähren viele Prüfstellen auf Empfehlung des BMVI eine längere Überziehung, beispielsweise bei der Hauptuntersuchung. Die Überziehung wird demnach erst nach vier statt wie normal nach zwei Monaten geahndet.

Einen Überblick zu allen terminrelevanten Themen im Fuhrparkmanagement während der Pandemie verschafft Ihnen Rechtsanwalt Lutz D. Fischer im nachfolgenden Beitrag:

Handhabung von Leasinggeschäften

Bei Leasinggeschäften während der Pandemie sollte die Mithilfe der Leasinggesellschaften herangezogen werden, vor allem, wenn es um das Leasingvertragsende geht. „Am ehesten geeignet erscheint es, einen sechsmonatigen Verlängerungsplan zu prüfen und sich mit Leasinggebern (gegebenenfalls Vermietern) in Verbindung zu setzen“, betont Axel Schäfer, Geschäftsführer vom Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V.. Dazu müssen gemeinsam mit dem Leasinggeber die möglichen Handlungsoptionen durchgesprochen werden, die unter Berücksichtigung des ermittelten Kilometerstands und einer eventuellen eingeschränkten Nutzung von Fahrzeugen, einen Überblick über die Gesamtkostensituation bieten können. Axel Schäfer schlägt einen Arbeitsplan für die nächsten Wochen vor, der folgende Aspekte umfassen sollte:

  • „Analyse der verschiedenen Alternativen (Fahrzeugeinsatz/-beschaffung)
  • Zeitpunkte einer weiteren Überprüfung der Bestände
  • Festlegen von Kennzahlen als Warnsignal, um in das Geschehen einzugreifen“

Um die Leasinggeschäfte zu entlasten, schlägt der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) zudem ein Modell zur Stundung von Leasing-Raten vor. Der BDL sieht dazu die Notwendigkeit, Leasing in den Notfallfonds mit einzubinden. Seit Anfang April können Leasing-Gesellschaften demnach Kfw-Unternehmenskredite im Rahmen des Corona-Sonderprogramms beantragen.

>> Mehr zum Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V.

Schadenabwicklung während Corona

Kommt es derzeit zu einem Unfall mit einem Firmenfahrzeug, muss mehr Zeit für die Schadenabwicklung eingeplant werden. Vor allem dann, wenn ein Ersatzfahrzeug oder, in Folge eines Totalschadens, sogar ein neuer Wagen beschafft werden muss und dann zugelassen werden soll. Sowohl die meisten Autohändler als auch einige Behörden, darunter zum Beispiel die Zulassungsstelle, haben ganz oder teilweise geschlossen. Kleinere Reparaturen hingegen sind weiterhin möglich, da Werkstätten unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen weiterhin geöffnet haben. Auch die Erstellung eines Schadengutachtens sollte problemlos möglich sein, denn Gutachter können derzeit weiterarbeiten. 

Corona-Pandemie: Erste Hilfe nach einem Unfall?

Kommt es derzeit zu einem Verkehrsunfall, besteht weiterhin die Pflicht, zu helfen. Andernfalls drohen Strafen. Hier gilt wie gehabt, dass man die Unfallstelle absichert und Rettungskräfte verständigt. Gleichzeitig gilt auch, dass individuell abgewogen werden kann, ob die Hilfeleistung zumutbar ist. Kein Helfer sollte sich selbst in Gefahr bringen. Persönlicher Kontakt mit möglichen Verletzten sollte nur eingeschränkt vorgenommen werden, eine Schutzmaske und ggf. Handschuhe können bis zum Eintreffen der Rettungskräfte hilfreich sein. Wenn Sie sich krank fühlen, sollten Sie auf persönlichen Kontakt oder gar eine Mund-zu-Mund-Beatmung verzichten und schnellst möglichst einen Arzt aufsuchen. Sollten Sie sich mit Corona infiziert haben, dürfen Sie sich nicht weiter in der Öffentlichkeit aufhalten und müssen zunächst in Quarantäne. Übrigens: Wer wissentlich mit einer Corona-Infizierung das Fahrzeug nutzt und in einen Unfall verwickelt wird, muss mit hohen Strafen rechnen – so wie kürzlich im Landkreis Oder-Spree geschehen.

Dienstwagennutzung während Corona

Grundsätzlich ist die Nutzung des Dienstwagens weiterhin möglich – auch, wenn nicht mehr so häufig erforderlich. Dienstreisen sind ebenfalls weiterhin möglich, allerdings gibt es eine aktuell weltweite Reisewarnung. Zudem haben viele Hotels und Unterkünfte derzeit geschlossen, was die Dienstreise zunehmend erschwert. Fuhrparkverantwortliche sollten bei der Dienstwagennutzung in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass die Fahrer gewisse Verhaltensregeln einhalten. „Höchste Priorität muss die Sicherheit der Fahrzeugnutzer*innen und alle am Einsatz der Fahrzeuge beteiligte Personen haben“, sagt Axel Schäfer. Wichtig dabei ist es, dass „die zu befolgenden geänderten Richtlinien kommuniziert werden“, so Schäfer weiter. Dazu zählen beispielsweise auch Hygienemaßnahmen im Fahrzeug, die wir im Anschluss näher erläutern.

Wer gemeinsam mit Arbeitskollegen auf Dienstreise mit dem eigenen Dienstfahrzeug gehen muss, sollte ebenfalls Kontakt- und Abstandsregeln so gut es geht einhalten. Grundsätzlich ist die Bildung einer Fahrgemeinschaft nicht verboten, solange nicht mehr als zwei nicht im selben Haushalt lebende Personen im Fahrzeug sind (vgl. Bundesregierung). Der ADAC weist jedoch daraufhin, dass eine Fahrgemeinschaft mit Personen aus mehreren Haushalten auf das Nötigste reduziert werden sollte. Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfiehlt zudem das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, wenn mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten gemeinsam im Auto unterwegs sind.

Mit der Nutzung des Dienstwagens geht jedoch noch eine weitere Frage einher. Viele Arbeitnehmer befinden sich derzeit im Homeoffice und benutzen den Dienstwagen zurzeit kaum oder gar nicht. Hat das Auswirkungen auf die Besteuerung? Der Bundesverband Fuhrparkmanagement sieht derzeit keine Änderungen, da es sich bei den meisten nur um ein vorrübergehendes Arbeiten im Homeoffice handelt. Abhängig ist dies jedoch auch davon, was im Arbeitsvertrag als erste Tätigkeitsstätte definiert ist.

Für die Bestimmung des geldwerten Vorteils gibt es neben der 0,03 Prozent-Monatspauschale auch die Möglichkeit, die Fahrten einzeln zu berücksichtigen. Eine Einzelbewertung je Fahrt mit 0,02 Prozent des Bruttolistenneupreises kann dann günstiger sein, wenn durchschnittlich weniger als 15 Fahrten pro Monat getätigt werden – was derzeit durchaus vorkommen kann. Allerdings muss man berücksichtigen, dass die Einzelbewertung für das gesamte Jahr erfasst werden muss.

Bei allen betrieblichen Maßnahmen gilt der derzeit gültige SARS-Cov-2-Arbeitsschutzstanddard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Auf die richtige Hygiene im Fahrzeug achten

Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Gesundheit und Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter mögliche Gefahren festhalten und entsprechende Maßnahmen ableiten. Eine solche Gefährdungsbeurteilung sollte auch im Rahmen der Pandemieplanung geprüft und gegebenenfalls angepasst werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2020). So ist auch darauf zu achten, dass mit dem Arbeitsmittel „Firmenwagen“ so umgegangen wird, dass der Schutz der eigenen Mitarbeiter und Kollegen sowie der Bevölkerung nicht gefährdet ist. Das betrifft auch die Reinigung des Fahrzeugs. Diese ist relativ unkompliziert, denn es bedarf keiner teuren Reinigungsmittel, sondern hier genügen bereits Flüssigseife, handelsübliches Spülmittel oder Essig. Weitere Tipps, wie Sie Ihr Fahrzeug möglichst keimfrei machen und was zu beachten ist, wenn dennoch beispielsweise Viren nachgewiesen worden sind, erklärt Ihnen unsere Blogautorin, Stefanie Effer, im dazugehörigen Beitrag:

Schutzmaske während der Autofahrt?

Seit Ende April gilt in allen Bundesländern in Deutschland eine Maskenpflicht, meist beim Einkaufen oder im öffentlichen Nahverkehr. Doch wie ist das Tragen von Masken während der Autofahrt geregelt, ist es erlaubt oder verboten? Grundsätzlich gilt im eigenen Auto keine Maskenpflicht und diese ist dort normalerweise auch nicht notwendig. Zudem verstößt die Maske gegen die Straßenverkehrs-Ordnung. In Paragraf 23, Absatz 4 StVO heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Demnach ist das Tragen von Hauben, Masken oder Schleier hinter dem Steuer nicht erlaubt und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Allerdings soll vorübergehend, während der Corona-Krise, beim Tragen eines „Mundschutzes aus Gesundheitsgründen […] aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden“ (vgl. ADAC). Die Entscheidung wird dann im Einzelfall den Polizeibeamten überlassen. Für den Fall, dass eine Schutzmaske aus gesundheitlichen Gründen hinter dem Steuer getragen wird, empfehlen Rechtsexperten in jedem Fall, dass die wesentlichen Gesichtsmerkmale erkennbar und die Sicht frei bleiben. Zudem sollte während der Fahrt eher auf selbstgenähte Masken verzichtet werden, da diese meist mehr abdecken als lediglich den notwendigen Mund-Nasen-Bereich. Wird die Schutzmaske beispielsweise in Verbindung mit einer Sonnenbrille getragen, ist dies in jedem Fall unzulässig und wird ein Bußgeld nach sich ziehen, weil dann wieder zu viel des Gesichts bedeckt ist und eine Feststellung der Identität nicht möglich ist.

Grundqualifikation bei Berufskraftfahrern

Auch bei der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern kommt es durchaus zu Beeinträchtigungen. Dies scheint das Fuhrparkmanagement im ersten Moment nicht zu betreffen, einen Lkw-Fahrer ohne Schlüsselzahl 95 fahren zu lassen, kann jedoch auch negative Konsequenzen für den Fahrzeughalter bzw. das Unternehmen haben.

Da es sich bei der Berufskraftfahrerqualifikation zum Erwerb der Schlüsselzahl 95 um eine Präsenzveranstaltung handelt, bei der die derzeit gültigen Regelungen rund um den Umgang mit Corona nicht eingehalten werden können, muss die Weiterbildung vorübergehend ausgesetzt werden. Eine alternative Onlineschulung gibt es nach jetzigem Stand (April 2020) nicht. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) äußert sich dazu folgendermaßen:

„Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.“ (BAG 2020)

Aufgrund der Systemrelevanz der Berufskraftfahrer gewährt das BAG folglich eine gewisse Kulanz. Gleichzeitig wird aber betont, dass die vorrübergehende Regelung „nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist“ (ebd.) entbindet. Zudem kann es auf Bundesländerebene Ausnahmeregelungen geben, denn die Landesbehörden sind für die Ausübung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig. Daher empfiehlt das BAG, sich bei der jeweiligen Landesbehörde zu erkundigen. Gleichermaßen wird auch mit den Befristungen der C- und D-Klassen verfahren.

Ausnahmen von Lenk- und Ruhezeiten

Ebenfalls auf die Systemrelevanz von Berufskraftfahrern und der Sicherstellung der Lieferketten zurückzuführen, sind die Ausnahmeregelungen für Lenk- und Ruhezeiten während der Corona-Krise. Bei Fahrern, die im Werk- oder im gewerblichen Güterkraftverkehr

  • täglich Lebens- oder Futtermittel transportieren
  • für den Transport von Gütern zur medizinischen Versorgung zuständig sind
  • oder Treibstoff transportieren

sind Ausnahmen möglich. Berücksichtigt werden bei diesen Personengruppen alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrem Gesamtgewicht. Die Ausnahmeregelungen für Lenk- und Ruhezeiten während der Corona-Krise in Deutschland lauten:

  • die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden,
  • es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden.

Gewerbliche Personenbeförderung während Corona

Weniger Betrieb in Zügen, Straßenbahnen oder Bussen – auch eine Folge des Coronavirus. Die Menschen meiden öffentliche Verkehrsmittel, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Dennoch steht nicht jedem Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung und nicht jeder kann im Homeoffice arbeiten. Carsharing, Taxis oder Mietwagen scheinen hier eine Möglichkeit zu sein, um Menschenmengen zu umgehen. Doch ist die Nutzung während der Corona-Krise zulässig? Die Antwortet lautet hier: Ja, jedoch abhängig vom jeweiligen Bundesland. Die Entscheidung darüber, ob gewerbliche Personenbeförderung zulässig bleibt, liegt bei der jeweiligen Landesbehörde. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens beispielsweise legt in der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 fest, dass die „gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen“ weiterhin zulässig ist (§ 7, Abs. 3).

Insbesondere Taxis sollten strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen einhalten, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. empfiehlt, dass die von der Bundesregierung aufgestellten Verhaltensregeln zu übernehmen sind. Sofern Trennwände aus Plexiglas im Fahrzeug angebracht werden sollen, muss darauf geachtet werden, dass diese gemäß StVZO zulässig sind. Hilfreich ist es dafür, bei Prüfstellen wie TÜV oder DEKRA die Anforderungen der Trennwände abklären zu lassen. Darüber hinaus spricht der ADAC die Empfehlung aus, sich möglichst weit weg vom Fahrer zu setzen, was dem Sitzplatz auf der rechten Seite der Rückbank entspricht. Zudem sollen Zahlungen mit Bargeld vermieden werden und auf Unterhaltungen verzichtet werden.

Fazit: Änderungen für Fuhrparkverantwortliche überschaubar

Abschließend lässt sich feststellen, dass viele Regelungen und Aufgaben im Fuhrparkmanagement weiterhin gelten und umgesetzt werden können. Insbesondere Halterpflichten werden aufgrund der Krisensituation nicht außer Kraft gesetzt. Allerdings gewähren Gesetzgeber und Behörden derzeit einen gewissen Spielraum, indem Termine oder Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können. Sofern die notwendigen Hygienemaßnahmen, Sicherheitsabstände und Begrenzungen der Kontaktpersonen eingehalten werden, können auch Fahrzeugübergaben oder -rückgaben weiterhin getätigt werden. Auch die Arbeitsweise hat sich – Stand jetzt – für viele Fuhrparkverantwortliche nicht verändert. Wie eine aktuelle Dataforce-Umfrage ermittelt hat, läuft das Fuhrparkmanagement bei 80 Prozent aller Befragten nahezu wie gewohnt. Die Mehrheit der Befragten, rund 70 Prozent, musste zudem nicht die Arbeit ins Homeoffice verlagern, sondern arbeiten weiterhin im Büro. Es ist empfehlenswert, sich die Regelungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesländer rund um Corona, die derzeit im zweiwöchigen Abstand aktualisiert werden, genau anzuschauen, um festzustellen, ob für den (Fuhrpark-) Alltag Änderungen anstehen.

>> Mehr zum Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V.

 


Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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