Alkoholgrenzen im Straßenverkehr: Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis

Man kennt verschiedene Begriffe wie „relative Fahrunsicherheit“ bzw. „relative Fahruntauglichkeit“, „absolute Fahrunsicherheit“ bzw. „absolute Fahruntauglichkeit“, verschiedene Promillegrenzen wie die 0,5-Promille-Grenze, den Wert von 1,1 Promille. Die genaue Bedeutung der Begriffe und die Relevanz der verschiedenen Promillegrenzen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrerlaubnis, sind jedoch meist nicht bekannt. Dieser Beitrag enthält ein Überblick über die Alkoholgrenzen im Straßenverkehr.

Inhaltsverzeichnis

Vorab ein Überblick über die verschiedenen Promillegrenzen, da diese teilweise sehr unübersichtlich sind und leicht zu Missverständnissen führen. Die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter beleuchtet:

Promillegrenzen_StraßenverkehrAbbildung: Überblick über die verschiedenen Promillegrenzen, eigene Darstellung LapID Sevice GmbH

Da es hier darum geht, die einzelnen Grenzen darzustellen, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Vorschriften nicht im Einzelnen beleuchtet. Die verschiedenen Grenzen sind z. T. sehr unübersichtlich und führen zu Missverständnissen.

Das sogenannte absolute Alkoholverbot für Fahranfänger

In Paragraf 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) findet sich das sogenannte absolute Alkoholverbot für Fahranfänger. Dort ist in Absatz 1 festgelegt:

„Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.“

Ein Fahranfänger ist demnach der Führer eines Kraftfahrzeuges,

  • der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • wer sich – altersunabhängig – noch in der Probezeit befindet.

Der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot kann nur durch den Führer eines Kraftfahrzeugs begangen werden, nicht also z. B. mit dem Fahrrad. Wer als Fahranfänger einen E-Scooter unter Einfluss von Alkohol im Straßenverkehr führt, riskiert, dass ein Bußgeld verhängt wird, weil der E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist. Auch ein fahrlässiger Verstoß ist bußgeldbewehrt. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen und ein Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger führt nicht zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (i. F. MPU). Bei Begehung der Tat während der Probezeit, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und der Fahranfänger muss ein Aufbauseminar absolvieren. Zum Nachweis der Tat sind eine Atemalkohol- und Blutalkoholmessung nicht erforderlich.

Die 0,5-Promille-Grenze

Ordnungswidrig handelt weiter, wer gegen die sogenannte 0,5-Promille-Grenze verstößt.

Paragraf 24a StVG bestimmt in Absatz 1:

„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.“

Auch hier gilt, dass die Vorschrift nur durch den Führer eines Kraftfahrzeugs verletzt werden kann. Es reicht hier auch die Fahrt mit dem E-Scooter, nicht aber die Fahrt auf dem Fahrrad, ohne die zusätzliche Feststellung von Ausfallerscheinungen. Sanktioniert wird schon die fahrlässige Begehung der Tat. Der Nachweis der Tat kann durch Feststellung der Atemalkoholkonzentration (i. F. AAK) oder durch die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (i. F. BAK) geführt werden. Der Verstoß gegen Paragraf 24a StVG zieht ein Fahrverbot nach sich, außerdem ein Bußgeld. Beides wird im Wiederholungsfall verdoppelt.

Damit aber nicht genug: Wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen werden, ist die Anordnung einer MPU zwingend. Mit anderen Worten: Wer zweimal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, muss sich einer MPU stellen. Wer mit einem E-Scooter einen Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze begeht, riskiert ein Fahrverbot, obwohl für die Nutzung des E-Scooters eine Fahrerlaubnis nicht einmal verlangt wird.

Die sogenannte 1,6-Promille-Grenze

Wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, muss man zwingend eine MPU meistern. Dies folgt aus Paragraf 13 Nr. 2 c) FeV.

Zur Anwendung gelangt die Vorschrift beim Ersttäter, sie verlangt nicht die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, sondern lässt die Nutzung eines Fahrzeugs, also z. B. eines Fahrrads, ausreichen. Zudem reicht aus, wenn die Alkoholisierung nicht mit einer Blutprobe, sondern nur mit einer Atemalkoholanalyse nachgewiesen wird.

Der Radfahrer kann z. B. nach Paragraf 316 StGB bestraft werden, weil die Nutzung eines Fahrzeugs für die Strafbarkeit ausreicht. Ihm wird die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar entzogen, weil Paragraf 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) die Nutzung eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Er wird jedoch zur MPU aufgefordert. Meistert er diese nicht oder legt er sie nicht fristgerecht vor, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis.

Richtig ist somit, dass die Fahrerlaubnis bei alkoholisierter Begehung einer Trunkenheitsfahrt nicht unmittelbar entzogen werden kann. Mittelbar ist die Fahrerlaubnis des Radfahrers bedroht, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l auf dem Rad unterwegs war oder wenn die Tat (auch wenn sie den Grenzwert von 1,6 Promille oder einer AAK von 0,8 mg/l nicht erreicht) eine wiederholte Verkehrsauffälligkeit unter Alkoholeinfluss ist.

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Die Trunkenheit im Straßenverkehr

Das bisher Dargestellte kann zu dem Missverständnis führen, dass eine Alkoholfahrt unter Einfluss bis 0,49 Promille BAK folgenlos ist, sofern man nicht Fahranfänger ist. Weit gefehlt, denn Paragraf 316 Strafgesetzbuch (StGB) normiert in Absatz 1:

„Wer im Verkehr [...]ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird [...] bestraft [...].“

Hier geht es um die Strafbarkeit. Es geht also um eine Strafe, nicht mehr nur um eine Geldbuße. Es reicht für die Strafbarkeit das Führen eines Fahrzeugs, nicht erforderlich ist das Führen eines Kraftfahrzeugs. Strafbar macht sich somit, wer als Radfahrer nicht in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen. Zur Strafbarkeit reicht die fahrlässige Begehung aus. Für die Strafbarkeit (anders als bei der 0,5-Promille-Grenze) ist eine Blutalkoholanalyse grundsätzlich Voraussetzung, die Bestimmung der AAK reicht hier nicht aus. Wer sich wegen eines Alkoholverstoßes nach Paragraf 316 StGB strafbar macht, dem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Paragraf 69 StGB bestimmt (Auszug):

"(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt [...], so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß  [sic!] er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [...]
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen [...]
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), [...]
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. [...]"

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit

Worin besteht der exakte Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis? In unserem gleichnamigen Beitrag gehen wir auf die wesentlichen Unterschiede ein.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird dem Betreffenden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen. Wer bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,3 Promille vorträgt, aus beruflichen Gründen sei er besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen, wird außer der Gegenfrage „Warum trinken und fahren Sie dann?“ nichts erreichen.

Nach altem Recht war ein maximal dreimonatiges Fahrverbot zulässig, nach aktuellem Recht kann ein Fahrverbot für maximal sechs Monate ausgesprochen werden. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ist das Recht ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen endgültig erloschen. Um wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, ist ein Antrag auf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. Unter Umständen wird dem Antragsteller vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU abverlangt.

Wer also mitteilt, gegen ihn sei ein Fahrverbot von neun Monaten verhängt worden, irrt insoweit, als es sich bei neun Monaten nicht um ein Fahrverbot handeln kann. Auch kann keine „Entziehung der Fahrerlaubnis für neun Monate“ vorliegen, da es keine befristete Entziehung der Fahrerlaubnis gibt. Ganz offenbar will derjenige mitteilen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde und gegen ihn eine neunmonatige Sperre bzw. Sperrfrist verhängt wurde.

Paragraf 69a Abs. 1 StGB bestimmt:

"Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß [sic!] für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre)."

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Das bedeutet weder, dass das Ablaufen der Sperrfrist dazu führt, dass der Betreffende wieder Inhaber der entzogenen Fahrerlaubnis wird, noch bedeutet dies, dass nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder vorliegt und die Fahrerlaubnis zu erteilen ist. Dies entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der Paragrafen 11, 13, 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - unter Umständen erst nach Vorlage einer MPU.

Will man eine geringe Sperrfrist erreichen, sollte man dem Gericht darlegen, dass der Betroffene an der Wiederherstellung der Fahreignung arbeitet (z. B. durch eine verkehrspsychologische Einzelintervention). Die Gründe, die unter Umständen zu einem Absehen von einem Fahrverbot führen, helfen hier nicht weiter.

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils bzw. der Unterschrift des Richters unter dem Strafbefehl, sofern dieser rechtskräftig wird. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet.

Der Richter kann somit entscheiden, dass er eine Sperre von einem Jahr für erforderlich hält. Wenn das Urteil dies ausspricht und der Betreffende zum Zeitpunkt des Urteils drei Monate ohne Führerschein war, weil das Gericht ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat, dann hat er nicht etwa eine Sperrfrist von neun Monaten, sondern von einem Jahr verhängt.

Es ist bei klarer Sachlage daher häufig kontraproduktiv gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen. Wehrt man sich gegen die amtsrichterlich angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und hebt das Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf, wird die Angelegenheit dem zuständigen Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es entscheidet durch Beschluss nach Aktenlage.

Ist die Angelegenheit nach Lage der Akte klar, gilt jedoch: Je früher die Sperrfrist beginnt, desto früher wird sie enden. Eine in der Sache sinnlose Beschwerde wird aber die Entscheidung der Sache selbst um Wochen verzögern.

Besonders deutlich werden die Unterschiede zwischen dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn man die verschiedenen Rechtsfolgen bei

  • einem sechsmonatigen Fahrverbot bzw.
  • einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer sechsmonatigen Sperrfrist

betrachtet.

Aus Paragraf 316 StGB folgt aber auch, dass sich zwar der Radfahrer unter Alkoholeinfluss strafbar machen kann, ihm gleichwohl die Fahrerlaubnis nicht unmittelbar entzogen werden kann, weil er die Tat nicht als Führer eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Paragraf 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, voraus. Gleichwohl ist die Trunkenheitsfahrt des Radfahrers für die Fahrerlaubnis unter Umständen nicht folgenlos, dazu siehe unten.

Die Vorschrift des Paragrafen 316 StGB nennt keine Grenzwerte, sie knüpft allein an die Unfähigkeit an, das Fahrzeug sicher zu führen. Nach der Rechtsprechung haben sich die Begriffe der relativen und absoluten Fahrunsicherheit (synonym: relative bzw. absolute Fahrunfähigkeit) herausgebildet.

Wer mit einer BAK von 1,1 Promille und mehr ein Kraftfahrzeug führt, ist absolut fahrunsicher bzw. absolut fahruntauglich. Der Betreffende kann dann nicht den Beweis führen, dass das Kraftfahrzeug trotz der Alkoholisierung sicher geführt wurde. Weil man sich mit einer BAK ab 1,1 Promille stets strafbar macht, ist auch erklärbar, warum eine Ahndung wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze nur bis 1,09 Promille BAK oder einer entsprechenden AAK möglich ist.

Im Bereich einer BAK zwischen 0,3 und 1,09 Promille kann bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs die sogenannte relative Fahrunsicherheit bzw. relative Fahruntauglichkeit vorliegen.

Relative Fahrunsicherheit bzw. relative Fahruntauglichkeit liegt vor, wenn zur Alkoholisierung Beweisanzeichen hinzukommen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass der Fahrer alkoholbedingt fahrunsicher bzw. fahruntauglich war. Typische Beweisanzeichen für das Vorliegen einer relativen Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit wären z. B. das Lallen oder das Fahrzeugführen mit Schlangenlinien. Der Nachweis der relativen Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit kann nur auf Indizien beruhen. Dem Grad der Alkoholisierung des Fahrzeugführers kommt dabei der höchste Stellenwert zu. Je mehr sich das Maß der BAK dem Wert von 1,1 Promille nähert, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Merkmale auch bei dem konkreten Fahrer gegeben sind. Umgekehrt müssen die zusätzlichen Indizien umso gewichtiger sein, je niedriger die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist.

Wer also mit einer BAK von 0,4 Promille einen Rechts-vor-links-Verstoß begeht, dem wird man kaum nachweisen können, dass er alkoholbedingt diesen Fahrfehler verursacht hat. Gleiches dürfte gelten, wenn jemand mit einer BAK von 0,4 Promille das Blinken an einer Kreuzung vergisst, obwohl er abbiegt. Wer allerdings mit gleicher BAK an einer roten Ampel steht, zunächst den Rückwärtsgang einlegt, um loszufahren, nach links blinkt und nach rechts fährt, um abzubiegen, wird wohl alkoholbedingt fahrunsicher bzw. fahruntauglich sein.

Gelingt es bei einer BAK von z. B. 0,7 Promille den Vorwurf der relativen Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit auszuräumen, liegt keine Strafbarkeit vor (es kann ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden) und wird nur noch wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot belegt.

Wer den Vorwurf der relativen Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit bei 0,4 Promille BAK entgegenwirken kann, kann nicht einmal mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot nach der 0,5-Promille-Grenze belegt werden, weil der Grenzwert von 0,5 Promille BAK oder der entsprechenden AAK nicht erreicht wurde.

Wer alkoholisiert ein Fahrrad im Straßenverkehr führt, ist ab einer BAK von 1,6 Promille absolut fahrunsicher bzw. fahruntauglich und im Bereich von 0,5 bis 1,59 Promille BAK kann relative Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit vorliegen. Dies gilt nicht für den E-Scooter, weil es sich um ein Kraftfahrzeug handelt. Er unterliegt den gleichen Grenzen, die auch für den Führer eines Pkw gelten.

Zusammenfassung

Geht es um die Verteidigung wegen einer Trunkenheitsfahrt, ist es für die anwaltliche Arbeit hilfreich möglichst schnell in Erfahrung zu bringen, wie hoch die Alkoholisierung war. Die Kenntnis der exakten Alkoholisierung und die Überprüfung eines aktuellen Auszugs aus dem Fahreignungsregister ist für die anwaltliche Beratung bzw. Verteidigung entscheidend, um einschätzen zu können, ob beispielsweise eine MPU zu befürchten ist.

Liegt eine Alkoholisierung vor, die eine MPU verlangt, ist diese frühzeitig vorzubereiten. Sie ist nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde auf den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die den Antragsteller hierzu auffordert. Diese Aufforderung ist mit einer behördlichen Fragestellung verbunden.

Das verurteilende Gericht hat zu der Frage, ob eine MPU anzuordnen ist oder nicht keine Entscheidungsgewalt. Daher wird in einem Urteil oder einem Strafbefehl dazu auch nichts zu finden sein. Wer also meint, nach Durchsicht seines Urteils keine MPU zu fürchten, kann sich schwer irren.

Wer mit hoher Alkoholisierung im Straßenverkehr auffällt, dem wird eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht viel nutzen, weil er ohnehin Abstinenznachweise für den Zeitraum von einem Jahr vorlegen muss, um eine MPU meistern zu können. Wenn er sich nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist (nach einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis) der MPU stellt, wird er diese nicht schaffen können.

Liegt nur eine relative Fahrunsicherheit bzw. Fahruntauglichkeit vor, muss versucht werden, diesen Tatvorwurf zu entkräften, um zu erreichen, dass nur ein Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze verbleibt.

Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen verlangt eine anwaltliche Verteidigung, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis entweder zu vermeiden oder aber um die Grundlage zu legen, möglichst schnell die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreichen zu können. Dies gilt erst recht, weil die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlichen Regeln unterliegt, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis jedoch den verwaltungsrechtlichen Regeln, die sich aus der Fahrerlaubnisverordnung ergeben.

Der Tag nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sollte genutzt werden, um Schaden abzuwenden bzw. zu minimieren oder aber, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu vermeiden sein wird, sofort die Weichen für die Neuerteilung richtigzustellen.

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